Berlin/Bonn. Die Streitkräfte sind die elementaren Pfeiler der Sicherheitsarchitektur der Bundesrepublik Deutschland. Ihre Einsatzbefugnisse ergeben sich sowohl aus dem Begriff der Verteidigung als auch aus den flankierenden Normen des Grundgesetzes (Folgeabsätze der Artikel 87a und 35). Doch wie verhalten sich die Einsatzbefugnisse zueinander? Und welche Stelle entscheidet über Vorliegen der Merkmale einer jeweiligen Einsatzbefugnis?