Gesetzesänderungen für die Drohnenabwehr
2026
Berlin. „Abwehr von Drohnen durch die Bundeswehr im Inland: Handlungsspielräume zwischen Verteidigungsauftrag und Gefahrenabwehr“, so lautete der Titel einer Expertise der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, die am 13. Oktober 2025 erschienen ist. Darin schreibt der zuständige Fachbereich „WD 2“: „Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Abwehr beziehungsweise den Abschuss von Drohnen durch Polizei und Bundeswehr sind derzeit Gegenstand einer lebhaft geführten politischen wie verfassungsrechtlichen Debatte. An den Schnittstellen zwischen Krieg und Frieden, zwischen Gefahrenabwehr und Verteidigung sowie im ,Kompetenzdschungel‘ von polizeilichen und militärischen Zuständigkeiten geht es darum, schnelle und rechtlich tragfähige Antworten auf hybride Bedrohungsszenarien zu finden.“ Die Einschätzung stammt wie gesagt vom Herbst vergangenen Jahres, mittlerweile hat sich auf der gesetzgeberischen Ebene einiges getan …
In den ersten Monaten des Jahres 2026 wurden zu unterschiedlichen Zeitpunkten das „Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges“ (UZwGBw) und das „Luftsicherheitsgesetz“ (LuftSiG) geändert. Beides geschah vor dem Hintergrund einer Zwangslage, die der Fachbereich „WD 2“ im Vorjahr noch wie folgt zusammengefasst hatte: „Das politische Diktum des ehemaligen Bundesjustizministers Edzard Schmidt-Jortzig [Anm.: FDP; Minister von 1996 bis 1998], wonach die Bundeswehr kein Lückenbüßer für polizeiliche beziehungsweise politische Versäumnisse sein dürfe, erweist sich dabei als ebenso aktuell wie das allfällige Bedauern darüber, dass es der Polizei zur effektiven Drohnenabwehr offenbar (immer noch) an Mitteln mangele, während der Bundeswehr, die in begrenztem Umfang über solche Mittel verfüge, dagegen die entsprechenden Rechtsgrundlagen fehlten.“
Zum UZwGBw: Die letzte Änderung wurde am 9. Januar 2026 beschlossen und trat am 16. Januar 2026 in Kraft.
Zum LuftSiG: Die Neuregelung durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes wurde am 11. März 2026 erlassen und trat am 17. März 2026 in Kraft.
In einem – wie sie es nennt – „Erklärstück“ ging die Bundeswehr nach den Gesetzesänderungen auf die entscheidenden Details ein. Kristina Stache, Autorin des Beitrags „Drohnenabwehr: Befugnisse der Bundeswehr im Inland“ über die Änderungen des UZwGBw: „Das Gesetz zum unmittelbaren Zwang der Bundeswehr enthielt zuvor bereits alle erforderlichen Befugnisse, um eine Bedrohung durch Drohnen für die Bundeswehr im Inland abzuwehren. Durch Änderung des UZwGBw wurden aber die Befugnisse unter anderem hinsichtlich der Überprüfung von Drohnenpiloten im nahen Umfeld von militärischen Sicherheitsbereichen gestärkt. So ist nunmehr die Identitätsfeststellung im öffentlichen Raum unter anderem auch möglich, wenn eine Person im nahen Umfeld eines militärischen Sicherheitsbereichs diesen selbst oder aber eine militärische Aktivität von außen mit oder ohne Hilfsmittel beobachtet.“
Erfasst werden könne nun auch die Identität des Drohnenpiloten, der eine militärische Liegenschaft oder aber die Truppe mittels Drohne auszuspähen versuche, so die Autorin weiter. „Vor der Gesetzesänderung war eine solche Personenüberprüfung nur in engen Grenzen und nur in direktem Bezug auf einen militärischen Sicherheitsbereich möglich – also gerade nicht im öffentlichen Raum. Durch die Änderung wird jetzt die Abwehr von Gefahren durch Ausspähung und Spionage erheblich verbessert.“
Könne die Identität einer Person, etwa die des Drohnenpiloten, nicht zweifelsfrei vor Ort geklärt werden, dürfe der Verdächtige festgehalten und zur nächstgelegenen Dienststelle der Bundeswehr oder der Polizei gebracht werden.
Über die Änderungen des Luftsicherheitsgesetzes schreibt Stache: „Das LuftSiG regelt in Deutschland unter anderem Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die zivile Luftfahrt. Dabei können die Streitkräfte in bestimmten Einzelfällen zur Unterstützung bei der Abwehr besonders schwerer Unglücksfälle katastrophischen Ausmaßes herangezogen werden (Fälle des dritten Abschnitts des LuftSiG).“
Grundsätzlich seien im Inland die Polizeien von Bund und Ländern für die allgemeine Gefahrenabwehr auch im Luftraum zuständig, heißt es in dem Beitrag weiter. Davon zu trennen sei die Abwehr von Gefahren durch militärische Bedrohungen, die als Teil der Landesverteidigung uneingeschränkt und jederzeit durch die Streitkräfte möglich sei. Drohe ein Unglücksfall katastrophalen Ausmaßes – Katastrophennotstand – im Inland, könne die Bundeswehr unter anderem durch die Regierung des betroffenen Bundeslandes oder durch die Bundesregierung um Unterstützung der Polizei gebeten werden.
Die Autorin führt dazu aus: „Ein solcher Unglücksfall kann auch durch Drohnen herbeigeführt werden. Bis zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes waren in solchen Fällen nur folgende Möglichkeiten des Handelns gegen Luftfahrzeuge umfasst: Luftfahrzeuge abdrängen, sie zur Landung zwingen, den Einsatz von Waffengewalt androhen oder Warnschüsse abgeben. Diese Maßnahmen versprechen gerade bei unbemannten Luftfahrzeugen oft keinen Erfolg. Dieser Herausforderung wird das LuftSiG nun gerecht, indem es den Streitkräften den Einsatz von Waffengewalt oder sonstigen Wirkmitteln gegen unbemannte Luftfahrzeuge erlaubt.“
Der Hauptauftrag der deutschen Streitkräfte ist die Landes- und Bündnisverteidigung. Dazu zählt jede Abwehr militärischer Bedrohungen im In- und Ausland. Eine fremde militärische Drohne, die deutschen Luftraum verletzt, darf also bereits aufgrund des verfassungsmäßigen Auftrags der Bundeswehr abgewehrt werden, auch ohne, dass der Verteidigungsfall festgestellt worden ist.
Die Erweiterungen der Bundeswehr-Befugnisse bei der Drohnenabwehr durch die zuvor erläuterten Gesetzesänderungen (oder auch: Gesetzesanpassungen an die Realität) dienen zunächst dem Eigenschutz der Truppe. Die Maßnahmen stärken aber auch die Landes- und Bündnisverteidigung. Durch die Schließung von Gesetzeslücken, unter anderem im Luftsicherheitsgesetz, wurden zudem die Prozesse präzisiert und ein genauerer rechtlicher Rahmen geschaffen.
Zu unserem Bildmaterial: Symbolbild „Drohnensteuerung“ aus dem Bildangebot von Pixabay. Drohnenpilot brauchen für den Einsatz ihres unbemannten Systems ein Kontrollgerät (auch Fernsteuerung oder Ground Control Station genannt). Das Gerät dient zur präzisen Steuerung des Fluggeräts und der Kamera. Moderne Einheiten übertragen das Live-Bild per Funk oder LTE-Technologie (LTE = Long-Term Evolution; für die 4G- und 5G-Kommunikation zur Steuerung und Verfolgung von beispielsweise Drohnen).
(Foto: Florian Schmucker, Florian-Media/unter Pixabay License = freie kommerzielle Nutzung, kein Bildnachweis erforderlich)
Kleines Beitragsbild: Fast überall in Deutschland finden sich jetzt in sicherheitsempfindlichen Bereich der Luftfahrt entsprechende Drohnen-Verbotsschilder.
(Bild: nr; grafische Bearbeitung: mediakompakt)
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