Berlin. Nach Artikel 35 Absatz 1 des Grundgesetzes leistet die Bundeswehr auf Ersuchen anderer Behörden Amtshilfe, wenn diese ihre Aufgaben mit eigenen Mitteln nicht bewältigen können. Die Unterstützung beschränkt sich dabei auf ergänzende Hilfe in Einzelfällen und schließt eine regelmäßige, auf Dauer angelegte institutionalisierte Zusammenarbeit aus. Die Bundeswehr setzt für solche Hilfeleistungen ausschließlich verfügbares Personal und Material ein, ohne dafür speziell auszurüsten oder auszubilden und sofern der eigene Auftrag es zulässt. Weder Personal noch Material kann eigens für die Amtshilfe vorgehalten werden. Die ersuchende Behörde trägt die Gesamtverantwortung, prüft und verantwortet die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung und des Amtshilfeantrages und erstattet später die Auslagen. Mit den Amtshilfe-Auslagen der Bundeswehr im Jahr 2024 befasste sich eine Schriftliche Frage des Bundestagsabgeordneten Jan Köstering von den Linken …
Der Parlamentarier (Wahlkreis Oberbergischer Kreis, Nordrhein-Westfalen), der im Bundestag unter anderem Ordentliches Mitglied des Innenausschusses und Stellvertretendes Mitglied des Verteidigungsausschusses ist, wollte von der Bundesregierung wissen: „Zu welchen Anlässen wurde die Bundeswehr im Jahr 2024 im Rahmen der Amtshilfe tätig, und welche Kosten wurden dabei den einzelnen Bundesländern in Rechnung gestellt?“
Köstering erhielt Antwort am 16. Mai dieses Jahres von Sebastian Hartmann, Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister der Verteidigung.
Hartmann erklärte in seinem Antwortschreiben: „Anlässe für Amtshilfemaßnahmen der Bundeswehr im Jahr 2024, die über technisch logistische Einzelmaßnahmen hinausgingen, waren unter anderem die Unterstützung der UEFA-Fußball Europameisterschaft der Männer, Hochwasserereignisse, Wald- und Vegetationsbrände sowie Unglücksfälle, [hinzu kamen] hochrangige Staatsbesuche.“
Die entstandenen beziehungsweise festgesetzten Kosten listete der Staatssekretär nach Bundesland wie folgt auf:
– Baden-Württemberg 3.937,18 Euro
– Bayern 193.612,58 Euro *
– Berlin 12.406,55 Euro
– Hamburg 716,03 Euro
– Niedersachsen 334.866,99 Euro
– Nordrhein-Westfalen 875,90 Euro
– Rheinland-Pfalz 1.214,21 Euro
– Saarland 96,27 Euro
– Sachsen 54.955,60 Euro
– Sachsen-Anhalt Euro 1.600.325,31 Euro
* Der Forderungsbetrag für das Land Bayern war zum Zeitpunkt der Regierungsantwort lediglich „vorläufig“, da eine finale Abrechnung noch ausstand.
Insgesamt forderte die Bundeswehr von zehn Bundesländern für im Jahr 2024 geleistete Amtshilfe 2.203.006,50 Euro (Kostenerstattung).
Waldbrände, Schneekatastrophen, Überschwemmungen, schwere Unfälle, aber auch Pandemiebewältigung und Flüchtlingsangelegenheiten – die Szenarien, die einen Einsatz der Bundeswehr erfordern können, sind vielfältig. Die Truppe unterstützt dann Institutionen wie Polizei und Feuerwehr, Technisches Hilfswerk (THW) oder Gesundheitsämter, wenn dort die Kapazitäten nicht ausreichen.
Damit die Bundeswehr tätig werden kann, bedarf es immer eines Antrags durch eine andere Behörde. Dieser muss separat geprüft werden, denn es gelten besondere Regeln. Bei einem positiv beschiedenen Antrag unterstützen die Streitkräfte die zivilen Behörden vor allem mit Personal und technischem Gerät. Dabei ist immer zu berücksichtigen, ob die entsprechenden Ressourcen verfügbar sind und die rechtlichen Grundlagen gegeben sind.
Einsätze der Bundeswehr innerhalb Deutschlands folgen – wie bereits erwähnt – klaren gesetzlichen Regeln. Die technische Amtshilfe, die beispielsweise bei Hochwasser oder auch in der Flüchtlingshilfe greift, ist ein etabliertes Verfahren gemäß Artikel 35 Grundgesetz. Bei dieser Art der Amtshilfe übernimmt die Bundeswehr jedoch keine hoheitlichen Aufgaben und unterstützt lediglich mit technischem Gerät oder/und personellen Kräften.
Nach Artikel 35 Absatz 2 des Grundgesetzes ist auch eine Übernahme von hoheitlichen, beispielsweise polizeilichen Aufgaben durch die Bundeswehr möglich. Denn im Grundgesetz heißt es: „Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.“ Besonders schwere Unglücksfälle können beispielsweise von einem schweren Chemieunfall bis hin zu einer umfassende terroristische Bedrohungslage reichen. Hier ist die Übernahme polizeilicher Aufgaben durch die Bundeswehr möglich – allerdings immer unter der Führung und Verantwortung der zivil zuständigen Institution.
Einen Sonderfall stellt der Innere Notstand nach Artikel 87a Absatz 4 des Grundgesetzes dar. Hierbei handelt es sich nicht um Amtshilfe. Vielmehr kann die Bundeswehr durch die Bundesregierung zur Unterstützung der Polizei und der Bundespolizei eingesetzt werden, um eine drohende Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes abzuwehren.
Die Leitung von Amtshilfe-Einsätzen der Bundeswehr (nach Artikel 35 Absatz 1 Grundgesetz) liegt – wie schon beschrieben – immer in ziviler Hand. Die militärischen Kräfte werden für die Dauer der Hilfeleistungen vom Operativen Führungskommando der Bundeswehr geführt, unabhängig davon, ob sie dem Heer, der Marine, der Luftwaffe oder einem anderen Bereich der Bundeswehr angehören. Mehr zum Kommando siehe KOMPAKT …
Für Amtshilfe-Ersuchen hat die Bundeswehr landesweit ein Netzwerk verlässlicher Ansprechstellen für die Anforderung und Beratung zu Hilfeleistungen der Truppe aufgebaut. Erste Länder-Ansprechstellen sind die 16 Landeskommandos am Sitz der jeweiligen Landesregierung zur überregionalen Unterstützung im Bundesland. Unterstützt werden sie durch 31 Verbindungskommandos in Regierungsbezirken und Behörden auf vergleichbarer Ebene durch regionale Unterstützung. Hinzu kommen für lokale begrenzte Amtshilfe-Begehren 404 Verbindungskommandos in den Landkreisen und kreisfreien Städten.
Vor gut drei Jahren, am 30. März 2022, befasste sich eine Expertenrunde im Verteidigungsministerium im Rahmen der Dialogreihe „Gespräche am Ehrenmal“ mit der zentralen Frage: „Welche Amtshilfe durch die Bundeswehr ist zukunftsfähig?“
Die Gesprächsteilnehmer konnten am Ende der Veranstaltung folgendes Fazit ziehen: Amtshilfe bleibe für das Ansehen sowie das Selbst- und Traditionsverständnis der Bundeswehr von besonderer Bedeutung, so die Runde. Allerdings müsse nun der Kernauftrag „Landes- und Bündnisverteidigung“ wieder Priorität haben. Insbesondere vor dem Hintergrund aktueller Krisen und Konflikte müsse die Politik und Gesellschaft sich darüber Gedanken machen, mit welchen zukünftigen Strukturen und präventiven Maßnahmen der zivilstaatliche Sektor auch ohne die Amtshilfe der Bundeswehr seine eigene Handlungsfähig sicherstellen könne.
Die im Zusammenhang mit der Amtshilfe-Debatte der Reihe „Gespräche am Ehrenmal“ erschienene Publikation „Geschichte der Amts- und Katastrophenhilfe der Bundeswehr“ des Verteidigungsministeriums (Autor Oberstleutnant Kai Uwe Bormann, Zentrum für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr) haben wir für Sie in unserem Servicebereich „bundeswehr-journal (Bibliothek)“ beim Dienstleister Yumpu-Publishing eingestellt. Sie können dort den Inhalt ansehen, ausdrucken und auch downloaden. Über die ESC-Taste in Yumpu kommen Sie hierhin zurück. Zu der historischen Amtshilfe-Rückschau:
Klicken Sie auf den unteren Button, um den Inhalt von www.yumpu.com zu laden.
Das Operative Führungskommando der Bundeswehr (kurz OpFüKdoBw) verantwortet die nationale und streitkräftegemeinsame Operationsplanung, -führung und -auswertung unserer Streitkräfte. Das Kommando ist zentrale Ansprechstelle für zivile Behörden auf Bundes- und Landesebene und „Single Point of Contact“ für die militärischen Kräfte befreundeter Nationen sowie multinationaler Partner und Akteure.
Aufgestellt am 1. Oktober 2024 – im Wesentlichen unter Heranziehung des Territorialen Führungskommandos der Bundeswehr und des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr – ist das OpFüKdoBw nun ein Ergebnis der Strukturreform nach dem Osnabrücker Erlass. Mit dem Erlass wurde und wird die Bundeswehr konsequent ausgerichtet auf die Landes- und Bündnisverteidigung mit dem Fokus auf glaubwürdige Abschreckung und wirksame Verteidigung durch einheitliche Führung.
Das Operative Führungskommando der Bundeswehr ist dabei so aufgestellt, dass es in allen Szenarien und in allen Eskalationsstufen führungs- und handlungsfähig ist –im Bereich der militärischen Verteidigung, im internationalen Krisenmanagement sowie bei hybriden Bedrohungslagen.
Im Kommando, das in Berlin (Julius-Leber-Kaserne) und in Schwielowsee (Henning-von-Tresckow-Kaserne) beheimatet ist, werden die Aufgabenfelder Landes- und Bündnisverteidigung, internationales Krisenmanagement und Amtshilfe der Bundeswehr in einer Hand auf operativer Ebene zusammengeführt. Auch der Operationsplan „Deutschland“, der militärische Anteil an der Gesamtverteidigung der Bundesrepublik, fällt in die Zuständigkeit des OpFüKdoBw.
Besuchen Sie uns auf https://twitter.com/bw_journal
Zum verwendeten Bildmaterial:
1. Waldbrand in der Gohrischheide bei Zeithain, Landkreis Meißen in Sachsen: Soldaten vom Versorgungsbataillon 131 schlagen am 5. Juli 2025 mit dem Bergepanzer Büffel breite Schneisen durch die Vegetation auf dem ehemaligen Truppenübungsplatz.
(Foto: Anne Weinrich/Bundeswehr)
2. Hochwasserkatastrophe im Ahrtal: Pioniere der Bundeswehr errichten am 26. Juli 2021 beim Einsatz in der Ortsgemeinde Insul im Ahrtal, Teil der rheinland-pfälzischen Verbandsgemeinde Adenau, für die Anwohner eine Behelfsbrücke (Medium Girder Bridge, MGB).
(Foto: Tom Twardy/Bundeswehr)
3. Stellte die Anfrage an die Bundesregierung zu den Amtshilfe-Kosten 2024 – der Bundestagsabgeordnete Jan Köstering von den Linken. Das Porträtfoto stammt vom 1. April 2025.
(Foto: Inga Haar/Bildarchiv Deutscher Bundestag)