Kempten. Soldaten der Bundeswehr unterliegen auch bei Auslandsmissionen gemäß Paragraf 1a Absatz 2 des Wehrstrafgesetzes dem deutschen Strafrecht. Für entsprechende Sachverhalte bestand bis zur Einführung von Paragraf 11a der Strafprozessordnung kein besonderer Gerichtsstand. Seit dem 1. April 2013 gibt es diesen beim Amtsgericht Kempten. Der besondere Gerichtsstand in der Allgäu-Metropole befasst sich mit Straftaten, die von Bundeswehrsoldaten in besonderer Auslandsverwendung außerhalb des Geltungsbereichs unserer Strafprozessordnung begangen wurden. Wie die Deutsche Presse-Agentur (dpa) nun berichtet, hat die Staatsanwaltschaft Kempten seit 2013 bis einschließlich 2017 in 67 Fällen gegen deutsche Soldaten, die Straftaten im Auslandseinsatz begangen haben sollen, ermittelt. Die Agentur zitierte eine Sprecherin der Behörde.
Die Staatsanwaltschaft Kempten bearbeitet seit 2013 Verfahren gegen Bundeswehrsoldaten aus ganz Deutschland (siehe auch hier). Davor war sie bereits seit 2010 für Fälle aus dem Bundesland Bayern zuständig. Drei Staatsanwälte und drei Oberstaatsanwälte ermittelten dabei unter anderem wegen Diebstahls, Gehorsamsverweigerung oder Körperverletzung.
Nicht auf der Agenda der Kemptener Justiz stehen Fälle, bei denen Bundeswehrangehörige verdächtigt werden, gegen das Völkerrecht verstoßen zu haben. Darunter fallen beispielsweise bewaffnete Kriegsverbrechen. Für solche außergewöhnlichen Verfahren ist weiterhin der Generalbundesanwalt in Karlsruhe zuständig. Dieser – und nicht eine militärische Staatsanwaltschaft – hat beispielsweise die Umstände des Bombenabwurfs nahe der nordafghanischen Stadt Kunduz im September 2009 strafrechtlich untersucht.
Unbeantwortet blieben Fragen von dpa nach der Anzahl eingestellter Verfahren gegen Soldaten. Bekannt ist auch nicht, wie viele der Verfahren mit einem Urteil abgeschlossen wurden beziehungsweise noch werden. Die Staatsanwaltschaft trenne diese Fälle in ihrer Statistik nicht von den übrigen, so dpa. Der Anteil an Verfahren, die wegen Geringfügigkeit oder Unschuld eingestellt würden, sei jedoch ähnlich hoch wie bei Zivilverfahren, sagte die Behördensprecherin gegenüber der Agentur.
Wie eingangs bereits ausgeführt, unterliegen Bundeswehrsoldaten auch bei besonderer Auslandsverwendung gemäß § 1a Absatz 2 des Wehrstrafgesetzes dem deutschen Strafrecht. Für entsprechende Sachverhalte bestand bis zur Einführung von § 11a der Strafprozessordnung kein besonderer Gerichtsstand. (§ 11a StPO, Gerichtsstand bei Auslandstaten von Soldaten in besonderer Auslandsverwendung: „Wird eine Straftat außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes von Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr in besonderer Auslandsverwendung – § 62 Absatz 1 des Soldatengesetzes – begangen, so ist der Gerichtsstand bei dem für die Stadt Kempten zuständigen Gericht begründet.“)
In ihrer Antwort vom 10. August 2016 zu dem Thema auf eine Kleine Anfrage der Fraktion der Linken schrieb die Bundesregierung in ihrer Vorbemerkung, die frühere Rechtslage sei weder den Anforderungen an eine effiziente Strafverfolgung noch den Besonderheiten der Verfahren, an denen Bundeswehrangehörige im Auslandseinsatz beteiligt sind, gerecht geworden. Denn neben Kenntnis der militärischen Abläufe und Strukturen sowie der rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen der besonderen Auslandsverwendung seien spezielle Erfahrungen bei Ermittlungen mit Auslandseinsatzbezug erforderlich. Der Bundestag habe deshalb mit Gesetz vom 21. Januar 2013 die Einführung eines besonderen Gerichtsstands für diese Strafverfahren geschaffen, „um diesen vielfältigen speziellen Anforderungen gerecht zu werden und um eine effektive, zügige Strafverfolgung“ zu gewährleisten.
Die frühere Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger – im Amt von 1992 bis 1996 sowie von 2009 bis 2013 – hatte damals die Entscheidung, Kempten zum Sondergerichtsstand und Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Straftaten Bundeswehrangehöriger im Auslandseinsatz zu machen, ausdrücklich begrüßt. In Zukunft würden bei Straftaten von Soldaten nur noch die Juristen entscheiden, die sich mit den speziellen Abläufen von Auslandseinsätzen und Auslandsermittlungen auskennen, so die FDP-Politikerin 2013. Kempten sei dafür hervorragend geeignet, die in den neuen Gerichtsstand gesetzten Erwartungen zu erfüllen. Leutheusser-Schnarrenberger: „Dort sitzt schon heute die bayerische Schwerpunktstaatsanwaltschaft, die bislang aber nur bayernweit zuständig ist für Straftaten, die Soldaten im Auslandseinsatz zur Last gelegt werden. Die bayerischen Spezialisten werden ihre Erfahrungen bundesweit einbringen.“
Ganz so positiv sieht Steffen A. Korell die Entscheidung der damaligen Bundesregierung für Kempten heute nicht. Der Bürgermeister der osthessischen Stadt Gersfeld, der nach dem Abitur ab Sommer 2003 bei der Bundeswehr einen 15 Monate dauernden Wehrdienst abgeleistet hatte, promovierte 2017 im Fachbereich „Rechtswissenschaften“ der Philipps-Universität Marburg. Seine Doktorarbeit trägt den Titel: „Der zentrale Gerichtsstand des § 11a StPO im System der Verfolgung von Straftaten, die Soldaten der Bundeswehr im Auslandseinsatz begehen“.
In seiner Dissertation erinnert Korell daran, dass der Verfassungsgesetzgeber dem Bund mit Art. 96 Abs. 2 des Grundgesetzes die Möglichkeit eingeräumt habe, soldatische Auslandstaten seiner Gerichtsbarkeit zu unterstellen und diese durch Wehrstrafgerichte auszuüben. (Art. 96 Abs 2 GG: „Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte als Bundesgerichte errichten. Sie können die Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle sowie über Angehörige der Streitkräfte ausüben, die in das Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind […].“)
Allerdings sei der Gesetzgeber den Weg, den ihm die Verfassung aufgezeigt habe, bewusst nicht gegangen. Vielmehr habe man vor allem eine gesellschaftliche, politische und historische Debatte vermeiden worden. Der Autor der Doktorarbeit wörtlich: „Die Einrichtung von ausgewiesenen Wehrstrafgerichten hätte wohl, anders als es die von der breiten Öffentlichkeit unbemerkte Einführung des § 11a in die StPO getan hat, einen massiven und äußerst negativen Widerhall in den Medien gefunden und zu einer regen gesellschaftlichen Diskussion geführt. Diese hätte der Aufarbeitung der Geschichte aber gutgetan und der Gesellschaft auch diese rechtlichen Folgen der Auslandseinsätze der Bundeswehr, denen ein nicht unerheblicher Teil der deutschen Bevölkerung kritisch gegenübersteht, aufgezeigt.“
Weiter kritisiert Korell, dass mit § 11a StPO lediglich die strafprozessuale Zuständigkeit und damit nur ein Ausschnitt des Strafverfahrens, insbesondere Ermittlungsverfahrens, gegen Soldaten der Bundeswehr wegen im Auslandseinsatz begangener Taten in den Blick genommen werde. Der Jurist und Kommunalpolitiker: „Die Begründung des zentralen Gerichtsstandes in Kempten mag zwar ein politisches Zeichen des fürsorgepflichtigen Dienstherren für die im Auslandseinsatz dienenden Soldaten sein, angesichts moderner Kommunikations- und Transportmittel ist allerdings ein ins Gewicht fallender Zeitverlust bei der Bestimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft und für den Austausch von Informationen kaum zu befürchten, zumal ein vertretbarer Zeitverlust aus diesen Gründen, angesichts etlicher anderer Verzögerungsfaktoren, nicht geeignet ist einen solchen Eingriff in die Justizstruktur zu legitimieren.“
Alles in allem kommen Zweifel auf, so Korell in seiner abschließenden Bewertung des gesetzgeberischen Vorgehens, dass „es sich bei der Einführung des § 11a StPO nicht doch um nicht mehr als eine – wenn auch gut gemeinte – politische motivierte (Schein-) Lösung oder gar um wenig nachhaltigen politischen Aktionismus handelt“. Dafür habe aber eigentlich – vor dem Hintergrund der immer noch bestehenden gravierenden Defizite im Bereich der Verfolgung von soldatischen Auslandstaten – tatsächlich kein oder nur sehr geringer Bedarf bestanden.
Korells Urteil: „Alles in allem handelt es sich um ein unvollkommenes, schwach begründetes [Gesetz], für das nur ein geringer Bedarf bestand und dessen positive Auswirkungen mit einer Gesamtbetrachtung des Systems der Verfolgung von Straftaten die Soldaten der Bundeswehr im Auslandseinsatz begehen überschaubar bleiben werden, es aber gleichwohl erhebliche rechtliche Probleme, bis hin zu einem Verstoß gegen Verfassungsrecht, schafft.“ Notwendig bleibe eine grundlegende Reform dieser Rechtsmaterie.
Das Symbolbild „Feldjäger“ zu unserem Beitrag über die Strafverfolgung begangener Straftaten deutscher Soldaten im Auslandseinsatz entstand in Baumholder. Dort fand am 9. Juni auf dem Truppenübungsplatz der „Tag der Bundeswehr 2018“ statt. Die Feldjäger der Bundeswehr unterstützen die Staatsanwaltschaft Kempten bei entsprechenden Ermittlungen.
(Foto: Christian Dewitz/mediakompakt)
Kleines Beitragsbild: Symbolfoto „Feldjäger-Notruf“.
(Foto: Poldy 1973/Wikipedia/unter Lizenz CC BY-SA 3.0 – vollständiger Lizenztext:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0)
Bundeswehr Amtseid und Gehorsame Befehligung […]
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Lieber Leser,
liebe Leserin,
Sie haben uns einen langen Kommentar zugesandt – anonym unter „who“ (beziehungsweise noch einmal unter „Tino“). Grundsätzlich freuen wir uns über Beiträge unserer Leserschaft, sind sie doch auch ein Stück praktizierte Meinungsvielfalt. In Ihrem Fall sind wir jedoch leider gezwungen, Ihre Anmerkungen in Gänze nicht zu veröffentlichen.
Ihr Meinungsbeitrag zum Thema „Bundeswehr: Eid und Befehl“ ist zwar umfangreich, doch leider ignoriert er unsere Kommentarregeln völlig.
Wenn Sie schreiben, dass „die Polizei […] zu einer Sicherheits- und Vollstreckungstruppe für die Politiker und gegen das Volk geworden“ sei „und ebenso die Richter, die von den Parteien bestimmt werden und kein Recht mehr anwenden“, dann mag man dies gerade noch so hinnehmen. Auch abstruse Meinungen sind Meinungen. Schwieriger wird es da schon bei Ihrer Behauptung: „Und die Legislative lässt sich von Firmen und Banken kaufen und korrumpiert das ganze System nur um einer Eliten zu gefallen und aus persönlicher Bereicherung und mit der Absicht dem Volk in allen Bereichen zu schaden.“ Das geht so nicht (siehe unsere Kommentarregeln, die wir bewusst am Anfang unserer redaktionellen Arbeit gesetzt haben)!
Wenn Sie am Schluss Ihrer Ausführungen gar ein „militärisches Eingreifen“ fordern, um bestehende Staatsstrukturen zu beseitigen und um „dieses ganze korrupte System zu entfernen und für immer auszuschließen“, dann müssten wir unsere Kommentarregel eigentlich sogar noch erweitern. Aber auch so sollte bereits klar sein: Verfassungsfeindliche Leserzuschriften haben bei uns keinen Platz!
Ich bitte um Verständnis,
Christian Dewitz
(Chefredakteur)