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Leipzig. Zeitsoldaten, die auf Kosten des Bundes ein Hochschulstudium absolvieren, sollten die Streitkräfte keinesfalls vor Ablauf ihrer Verpflichtungszeit verlassen. Denn dann wären sie grundsätzlich gezwungen, die Ausbildungskosten zu erstatten. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 12. April. In seinem Urteil argumentierte das Gericht unter anderem: „Der Rückzahlungsverpflichtung kommt auch eine verhaltenssteuernde Wirkung zu. Sie soll Soldaten davon abhalten, entgegen ihrer Verpflichtungserklärung vorzeitig ihren Dienst aufzugeben und so die Personalplanung und Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr zu gefährden.“

Bei den Klägern handelt es sich um ehemalige Soldaten auf Zeit, die während ihrer Dienstzeit auf Kosten des Bundes ein Hochschulstudium absolviert hatten – zumeist Humanmedizin. Nach der Verpflichtungserklärung der Kläger hätten diese nach Studienabschluss für einen Zeitraum von etwa zehn Jahren der Truppe als Sanitätsoffiziere zur Verfügung stehen müssen. Die Kläger verließen jedoch schon nach gut zwei bis drei Jahren die Bundeswehr, um einer zivilen Berufstätigkeit nachzugehen.

Der Bund forderte daraufhin von den Klägern das während des Studiums erhaltene Ausbildungsgeld von monatlich rund 1800 Euro sowie die Fachausbildungskosten, die nach dem Studium während der Tätigkeit als Sanitätsoffizier entstanden sind, zurück.

Ein gewisser Ermessensspielraum für Ratenzahlung und Stundung

Das Bundesverwaltungsgericht erklärte nun in einer Pressemitteilung: „Zur Begleichung der durchweg sechsstelligen Rückforderungssummen hat der Bund im Rahmen des ihm zur Vermeidung von Härtefällen eingeräumten Ermessens den Klägern Stundung und Ratenzahlung gewährt. Für die gestundeten Beträge wurde ein Zinssatz von vier Prozent festgesetzt.“

Die hiergegen gerichteten Klagen und Berufungsverfahren seien „in ganz überwiegendem Umfang“ ohne Erfolg geblieben, so das Gericht weiter. Einige Verwaltungsgerichte hätten mit Blick auf die anhaltende Niedrigzinsphase den Zinssatz abgesenkt.

Angemessener Ausgleich für die enttäuschten Erwartungen des Dienstherrn

In ihrer Urteilsbegründung macht die Kammer überdeutlich, dass das Prinzip „Nehmen und Geben“ auch anteilige Rechte und Pflichten beinhaltet: „Grundsätzlich hat der Bund zu Recht das während des Studiums gewährte Ausbildungsgeld und die im Anschluss entstandenen Fachausbildungskosten zurückgefordert. Die gesetzlich vorgesehene Rückzahlungsverpflichtung verletzt nicht das Eigentumsrecht des ehemaligen Soldaten, sondern sie stellt einen angemessenen Ausgleich für die berechtigten, jedoch enttäuschten Erwartungen des Bundes dar, dass ihm der Soldat die auf Kosten des Bundes erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird.“

Der Rückzahlungsverpflichtung komme auch „eine verhaltenssteuernde Wirkung“ zu, argumentiert das Gericht weiter. Sie solle Soldaten davon abhalten, entgegen ihrer Verpflichtungserklärung vorzeitig ihren Dienst aufzugeben und so die Personalplanung und Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr zu gefährden.

Festsetzung von Zinsen ist nach Auffassung des Gerichts rechtswidrig

Wie die Presseerklärung aus Leipzig abschließend darlegt, muss die Bundeswehr an ihrer Berechnungspraxis nun aber noch Korrekturen vornehmen.

Das Gericht: „Es ist im Hinblick auf die Härtefallregelung ermessensfehlerhaft, wenn Zeiten, in denen approbierte Sanitätsoffiziere vollen Dienst als Arzt in einem Bundeswehrkrankenhaus leisten, nicht zur Verringerung der Rückzahlungsverpflichtung führen (Abdienquote). Dies gilt auch dann, wenn sie zu dieser Zeit eine einer zivilen Facharztausbildung ähnliche Fachausbildung erhalten. Maßgeblich ist allein, dass sie mit der ärztlichen Tätigkeit nach den Vorgaben der Bundeswehr die berechtigten Erwartungen des Bundes an ihre Dienstleistung als Arzt erfüllen.“

Rechtswidrig sei zudem die Festsetzung von Zinsen. Hierfür fehle es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Die Ermessensvorschrift, welche dem Bund den (Teil-)Verzicht auf die Rückforderung in Härtefällen erlaube, können nicht herangezogen werden, um zusätzliche Belastungen wie Zinsen zu rechtfertigen.

Das Urteil trägt das Aktenzeichen 2 C 16.16. Über eine ähnliche gelagerte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Thema „Zeitsoldaten und Ausbildungskosten“ hatten wir schon früher einmal berichtet (siehe hier).


Unser Symbolfoto zeigt Studenten im großen Hörsaal des AudiMax der Kieler Christian-Albrechts-Universität.
(Foto: Markus Kröger, Markus Dorfmüller/Uni Kiel)

Kleines Beitragsbild: Studierende während einer Vorlesung an der Christian-Albrechts-Universität, Kiel.
(Foto: Markus Kröger, Markus Dorfmüller/Uni Kiel)


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