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Leipzig. Soldaten auf Zeit (SaZ), die ihren Dienst bei der Bundeswehr auf eigenen Antrag hin vorzeitig beenden, müssen Ausbildungskosten an den Dienstherrn zurückzahlen. Dies gilt auch bei nachträglich anerkannten Kriegsdienstverweigerern. Die Höhe der von der Bundeswehr zurückgeforderten Ausbildungskosten können mehrere Zehntausend Euro betragen. Diese Kosten können auch nicht um jenen Betrag verringert werden, den der Ex-Zeitsoldat bei einer vergleichbaren Berufsausbildung außerhalb der Bundeswehr als Ausbildungsvergütung erhalten hätte. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwoch dieser Woche (28. Oktober) entschieden.

Geklagt hatte ein junger Mann, der sich im Jahr 2004 für zwölf Jahre als Soldat auf Zeit verpflichtet hatte. Nach Abschluss seiner Fachausbildung zum Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme, die von 2004 bis 2006 gedauert hatte, war der Soldat im Jahr 2008 auf eigenen Antrag hin als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden und deshalb vorzeitig aus der Bundeswehr ausgeschieden.

Aufrechnung der Rückforderung mit einer zivilen Ausbildungsvergütung

Der Dienstherr forderte den ehemaligen SaZ danach zur teilweisen Erstattung der Kosten auf, die anlässlich der Elektroniker-Fachausbildung entstandenen waren. Dabei wurde berücksichtigte, dass der Mann noch für einen Teil seiner nach Beendigung der Fachausbildung abzuleistenden Dienstzeit zur Verfügung gestanden hatte (sogenannte Abdienquote).

Seine gegen die Rückforderung von Ausbildungskosten gerichtete Klage hatte zunächst Erfolg gehabt. Denn das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hatte den Erstattungsbetrag in dem Umfang gekürzt, wie der Soldat bei einer fiktiven vergleichbaren Ausbildung außerhalb der Bundeswehr ein Lehrlingsentgelt erhalten hätte. Die Kürzung im Falle des Klägers: auf null.

Bundeswehr-Fachausbildung war „vorteilhaft auf dem privaten Arbeitsmarkt“

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat jetzt demgegenüber entschieden, dass die Ausbildungskosten der Bundeswehr nicht mit Ausbildungsvergütungen von Auszubildenden im dualen Berufsbildungssystem saldiert werden dürfen. Saldierungsfähiges Pendant zur Ausbildungsvergütung des im dualen System Auszubildenden könnte allenfalls der Sold des früheren Soldaten sein, argumentierte das Bundesverwaltungsgericht.

Bei der Rückforderung fehlgeschlagener Ausbildungskosten gehe es aber weder um die Rückforderung von Sold noch um eine unzulässige Sanktion der Kriegsdienstverweigerung, sondern allein um eine Vorteilsabschöpfung für die dem Soldaten jenseits des ihm gewährten Solds zugute gekommene Fachausbildung. Denn diese Fachausbildung sei für den ehemaligen Soldaten auf dem privaten Arbeitsmarkt vorteilhaft.

Das Grundsatzurteil des Zweiten Senats des Bundesverwaltungsgerichtes trägt das Aktenzeichen 2 C 40.13.


Unser Symbolbild, eine Aufnahme vom November 2008, zeigt einen Bundeswehrangehörigen und einen Mitarbeiter des Unternehmens MTU im Montagebereich für die EJ200-Triebwerke.
(Foto: MTU Aero Engines GmbH)

Kleines Beitragsbild: Studenten im Hörsaal der Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg.
(Foto: HSU Hamburg)


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