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Berlin. Die Bundesregierung will homosexuelle Soldaten der Bundeswehr und der früheren Nationalen Volksarmee (NVA) der DDR rehabilitieren und entschädigen. Ein entsprechender Gesetzentwurf sieht vor, alle wehrdienstrechtlichen Verurteilungen von Soldaten in beiden deutschen Armeen wegen ihrer homosexuellen Orientierung, wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen oder wegen ihrer geschlechtlichen Identität per Gesetz außer Kraft zu setzen. Am 26. April kam es im Rahmen der 87. Sitzung des Verteidigungsausschusses des Deutschen Bundestages deshalb bei diesem Vorhaben zu einer öffentlichen Anhörung. Alle geladenen Sachverständigen sprachen sich bei der rund vierstündigen Anhörung, die unter Vorsitz des SPD-Politikers Wolfgang Hellmich stattfand, ausdrücklich für die Regierungsinitiative aus.

Laut Gesetzentwurf der Regierung (wir berichteten) sollen demnächst nicht nur alle wehrdienstrechtlichen Verurteilungen von homosexuellen Soldaten beider deutscher Armeen außer Kraft gesetzt werden. Vielmehr sollen auch alle anderen Benachteiligungen der Soldaten per Verwaltungsakt als Unrecht eingestuft werden. Darüber hinaus sollen die Betroffenen eine Geldentschädigung in Höhe von je 3000 Euro für jede aufgehobene Verurteilung sowie einmalig für dienstliche Benachteiligungen erhalten. Die Bundesregierung rechnet in den kommenden fünf Jahren mit etwa 1000 Rehabilitationsverfahren und Gesamtkosten von rund sechs Millionen Euro.

Die Regierung weist darauf hin, dass Bundeswehrsoldaten bis zum Jahr 2000 wegen ihrer Homosexualität, einvernehmlichen homosexuellen Handlungen oder wegen ihrer geschlechtlichen Identität systematisch dienstrechtlich benachteiligt worden sind. Mit Erlass des Verteidigungsministeriums vom 13. März 1984 seien diese Benachteiligungen, die bis zur Entlassung führen konnten, nochmals im Einzelnen festgelegt worden. Die NVA-Soldaten seien ebenfalls solchen Benachteiligungen ausgesetzt gewesen.

Kritik an der von der Regierung vorgeschlagenen Stichtagsregelung

Auch wenn an diesem Montag bei den geladenen fünf Sachverständigen Grundkonsens bestand und der Gesetzentwurf einvernehmlich begrüßt wurde, so gibt es aus Sicht der Experten doch noch beträchtlichen Nachbesserungsbedarf.

Prof. Dr. Pierre Thielbörger von der Ruhr-Universität Bochum etwa bezeichnete den Gesetzentwurf als einen „wichtigen Schritt in der Aufarbeitung und Wiedergutmachung schwerwiegender Benachteiligungen“. Gleichzeitig kritisierte er deutlich die sogenannte „Stichtagsregelung“ und die Schwerfälligkeit des Verwaltungsapparates. Thielbörger wies in seiner Stellungnahme darauf hin: „Nach dem Gesetzentwurf können nur Diskriminierungen bis zum Stichtag der Aufhebung des Erlasses (BMVg – P II 1 – 16-02-05/02) am 3. Juli 2000 einer Rehabilitierung und Entschädigung zugeführt werden. Diese scharfe Ausschlussfirst ohne jegliche Übergangsfrist erscheint völlig realitätsfern. Eine Verwaltungspraxis, die sich über mehrere Jahrzehnte etabliert hat, wird sich kaum von einem Tag auf den anderen ändern.“

„Mindestens angebracht“ wäre nach seiner Meinung eine fünfjährige Übergangsfrist (Ausschlussfrist zum 3. Juli 2005). „Andernfalls erweckt der Staat den Eindruck, er wolle sich auf den Standpunkt stellen, seine Schuldigkeit mit Aufhebung des Erlasses getan zu haben. Er schuldet aber im Gegensatz auch Verantwortung für die fortwirkenden Effekte einer Regelung, die er selbst – gemessen an heutigen Standards – grundrechtswidrig in Kraft gesetzt hatte“, so Thielbörger.

Der Sachverständige will in dem Gesetzesentwurf auch noch einen weiteren großen Schwachpunkt ausgemacht haben. Thielbörger vertritt die Meinung, dass „die anvisierte Entschädigung eher niedrig ausfällt und tatsächlich erlittene Schäden nicht annähernd ausgleicht“. Es gehe in dem Entwurf zwar ausdrücklich nicht um Schadenersatz, sondern um eine symbolische Entschädigung, so seine Argumentation. Aber diese Entschädigung müsse trotzdem angemessen sein und in einem realistischen Verhältnis zu den erfahrenen Nachteilen und der durchlebten Diskriminierung stehen.

MAD hält bei Sicherheitsüberprüfung an gegenwärtiger Praxis fest

Der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD), vertreten bei der öffentlichen Anhörung des Verteidigungsausschusses durch Sarah Ponti, äußerte sich in seiner Stellungnahme ebenfalls ablehnend über die Stichtagsregelung. Der LSVD schreibt: „Der diskriminierende Erlass des BMVg (BMVg – P II 1 – 16-02-05/02), der faktisch ein Berufsverbot aufgrund der sexuellen Orientierung darstellte und eine ganze Gruppe über Jahrzehnte von Führungspositionen in der Bundeswehr ausschloss, wurde am 3. Juli 2000 zwar formell aufgehoben. Damit ist jedoch keineswegs sichergestellt, dass es nach diesem Tag nicht zu weiteren Diskriminierungen gekommen ist, die auf der fünf Jahrzehnte dauernden grundrechtswidrigen Praxis des [Bundesministeriums der Verteidigung] beruhen.“

Eine jahrzehntelange Praxis lasse sich nicht von heute auf morgen beenden, erklärte Ponti vor den Ausschussmitgliedern. Es sei davon auszugehen, dass nicht allen Entscheidungsträgern die neue Erlasslage sofort bekannt gewesen oder diese nicht unmittelbar von allen Entscheidungsträgern umgesetzt worden sei. Auch diskriminierende dienstrechtliche Benachteiligungen, die nach dem 3. Juli 2000 erfolgten, seien dem Staat voll zurechenbar. Ponti und der LSVD geben zu bedenken: „Die Benachteiligungen beruhen auf einer jahrzehntelangen, staatlich legitimierten, institutionalisierten Diskriminierung homo- und bisexueller Soldaten und Soldatinnen. Diese diskriminierenden Strukturen lassen sich nicht innerhalb eines Tages aufbrechen und beseitigen. Für den Veränderungsprozess muss die Bundesregierung Verantwortung übernehmen, indem sie auch dienstrechtliche Benachteiligungen rehabilitiert und entschädigt, die nach dem formalen Ende der institutionellen Diskriminierung erfolgt sind.“

Ein Beispiel für die fortwährende Diskriminierung sei die Überwachung von Bundeswehrangehörigen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität durch den Militärischen Abschirmdienst (MAD). Ponti wies vor dem Ausschuss darauf hin, dass der MAD nach Aufhebung des Erlasses mitgeteilt habe, dass diese neue Entwicklung für das Sicherheitsüberprüfungsverfahren unerheblich sei.

Deutlich zu niedrig ist aus Sicht Pontis und des LSVD die angedachte Entschädigungssumme von 3000 Euro, wenngleich grundsätzlich die Einführung einer pauschalen Regelung, die eine unkomplizierte und schnelle Verfahrensbearbeitung ermöglicht, vom Verband begrüßt werde. „Dramatisch zu gering“ sei die vorgesehene pauschale Entschädigung insbesondere in Fällen von Entlassungen, Degradierungen, verweigerten Beförderungen und verweigertem Ruhegeld. Diese Maßnahmen hätten Erwerbsbiografien zerstört und wirkten sich bis heute negativ aus, beispielsweise durch niedrigere Rentenzahlungen. Ponti: „Diese Härtefälle können nicht durch eine symbolische Entschädigung abgegolten werden.“

Eine weitere Forderung des LSVD lautet, den im Regierungsentwurf verwendeten Begriff „homosexuelle Orientierung“ durch „sexuelle Orientierung“ oder „sexuelle Identität“ zu ersetzen. „Durch die Verwendung des Begriffs ,homosexuelle Orientierung‘ spricht der Gesetzentwurf nicht alle der von der staatlichen Diskriminierung betroffenen Personen an“, erklärte Ponti. „Es gibt neben der homosexuellen Orientierung weitere sexuelle Orientierungen, die von der staatlichen Diskriminierung betroffen waren. Insbesondere bisexuelle Menschen werden sich durch die Formulierung ,homosexuelle Orientierung‘ vom Gesetz ausgeschlossen fühlen.“

Interessenvertretung plädiert für „Zwei-Säulen-Entschädigungsmodell“

Während Sarah Ponti vom Lesben- und Schwulenverband Deutschlands eine Streichung des Stichtages verlangt, plädierten in der öffentlichen Anhörung Sigmar Fischer von der Bundesinteressenvertretung schwuler Senioren (BISS) sowie Anastasia Biefang von der Interessenvertretung der lesbischen, schwulen, bisexuellen, trans- und intergeschlechtlichen Angehörigen der Bundeswehr (QueerBw) für eine Erweiterung der Frist bis zum 31. Dezember 2009.

Fischer erläuterte die Position des BISS zur Stichtagsregelung: „Der zur Umsetzung des Erlasses erforderliche kulturelle Wandel in der Bundeswehr war unseres Erachtens am 3. Juli 2000 noch nicht abgeschlossen, sondern erfuhr im Einklang mit gesellschaftlichen und politischen Veränderungsprozessen in Hinblick auf die Akzeptanz anderer Lebensweisen einen entscheidenden Schub.“ Der BISS gehe deshalb davon aus, dass es für die zur Rehabilitierung und Entschädigung nach dem neuen Gesetz anstehenden Fälle eine Übergangsfrist geben müsse, etwa bis zum 31. Dezember 2009.

Anastasia Biefang, Stellvertretende Vorsitzende der Interessenvertretung QueerBw, wies darauf hin, dass auch noch nach dem 3. Juli 2000 Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung durch den MAD überwacht und zu einem Outing gezwungen worden sind. Eine Überwachung durch einen Nachrichtendienst und das Eingreifen des Staates in den persönlichen Lebensbereich betrachte QueerBw als „nicht unerhebliche dienstrechtliche Benachteiligung“. Insgesamt, so Biefang, sehe ihr Interessengemeinschaft „eine Begrenzung der Rehabilitierung aufgrund eines Erlasses kritisch“ und schlage eine Erweiterung der Frist auf den 31. Dezember 2009 vor.

Zur rein symbolischen Pauschalentschädigung in Höhe von 3000 Euro, die der Gesetzentwurf vorsieht, sagte Biefang: „QueerBw begrüßt die einfache Glaubhaftmachung. Ein niedrigschwelliges Verfahren ist für die meisten Betroffenen angemessen, da viele von ihnen – nach mehreren Jahrzehnten – keine Unterlagen über die Diskriminierungen (mehr) besitzen oder sich mit den traumatischen Erlebnissen nicht auseinandersetzen möchten. Ein Teil der Betroffenen besitzt jedoch Unterlagen, die erhebliche finanzielle Nachteile aufgrund der Diskriminierungen beweisen. Der Gesetzgeber muss in diesem Fall eine Möglichkeit geben, tatsächlich erlittene finanzielle Nachteile auszugleichen.“ QueerBw schlägt deshalb ein Zwei-Säulen-Entschädigungsmodell vor: ein zügiges und einfaches Pauschalverfahren mit der Möglichkeit, einer darüber hinausgehenden Individualentschädigung.

„Damalige Urteile ergingen im Rahmen der geltenden Rechtsordnung“

Die mit dem Gesetz vorgenommene Pauschalisierung des erlittenen Unrechts ist aus Sicht von Philipp-Sebastian Metzger vom Fachbereich „Bundeswehrverwaltung“ der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung vertretbar. Es handle sich schließlich nicht um einen Schadensersatz. Entsprechend sei auch die Regelung zu bewerten, dass die Antragsteller die behauptete Benachteiligung glaubhaft machen müssten, ohne sie zu beweisen.

Schon der Einstieg seiner Stellungnahme macht deutlich, welch restriktive Position er vertritt (beziehungsweise vertreten muss). Metzger, Regierungsdirektor und seit 2017 an der Hochschule Lehrer für öffentliches Recht (insbesondere Wehr- und Einsatzrecht), führte aus: „Es gibt für die Ausgestaltung des in Rede stehenden Gesetzes keine gesetzliche Verpflichtung. Weder aus rechtsphilosophischen Grundüberlegungen […] noch geänderter Rechtsauffassung zwingt die heutige, nachträgliche Bewertung zur Schaffung einer bestimmten Anspruchsgrundlage.“

An anderer Stelle seiner Stellungnahme heißt es: „Auch wenn sich die heutige gesellschaftliche Anschauung gewandelt hat (und die damalige gesellschaftliche Anschauung als falsch bewertet wird), liegt wohl keine Fehleinschätzung zum damaligen Zeitpunkt vor. Demzufolge ist ein Bemühen um Rehabilitierung des Dienstherrn von Soldaten für die erlittenen Unbillen der damaligen Zeit einerseits als Kompensation für erlittenes Unrecht (bei Verwendungsentscheidungen), andererseits als Bemühen anzusehen, die damalige Realität heute als Fehler zu bewerten.“ Die damalige Realität heute als Fehler bewerten – irgendwie kommt einem diese Argumentation bekannt vor …

Verwaltungsrechtliches Geschwurbel auch da, wo Metzger den Gesetzentwurf der Bundesregierung als „Bemühen um Korrektur gesellschaftlichen Fehlverhaltens“ interpretiert und erklärt: „[Es] ist zunächst festzuhalten, dass es nicht darum geht, Ersatz für rechtswidrigen Schaden zu leisten – die damaligen Urteile ergingen im Rahmen der geltenden Rechtsordnung. Also besteht auch keine Pflicht, den Zustand herzustellen, der bestünde, wenn es das Urteil nicht gegeben hätte. Vielmehr darf die Wirkung auf die Aufhebung des Urteils begrenzt werden.“ Dann kommt der Rechtswissenschaft, der in früheren Jahren im Geschäftsbereich des Verteidigungsministeriums unter anderem auch als Wehrdisziplinaranwalt tätig war, zum Kern seiner Darlegung. Es geht um Geld! Metzger warnt davor, dass „eine weiterreichende Wirkung der Aufhebung dieser Urteile spürbar auf den laufenden Haushalt Einfluss nehmen würde. „Denn gemäß Art. 87a Abs. 1 Satz 2 GG sind die Grundzüge der Organisation der Streitkräfte im Haushalt festzuhalten – dieser müsste in jetzt noch nicht absehbarem Umfang angepasst werden.“ Die Höhe der angebotenen Kompensationszahlung bewertet der Sachverständige als „verhältnismäßig“. Sie sei „letztendlich Ausdruck gewandelter gesellschaftlicher Vorstellungen“. Als wenn es so einfach wäre und Unrechtsentscheidungen nicht immer schon Unrechtsentscheidungen waren (und bleiben)! …

Redaktioneller NACHBRENNER

Der Bundestag hat am 20. Mai 2021 einstimmig den zweiten Gesetzentwurf der Bundesregierung, der vorsieht, die wegen ihrer homosexuellen Orientierung wehrdienstrechtlich verurteilten Soldaten zu rehabilitieren und zu entschädigen, angenommen. Der Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Verteidigungsausschusses zugrunde.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass alle wehrdienstrechtlichen Verurteilungen von Soldaten in beiden deutschen Armeen wegen ihrer homosexuellen Orientierung, wegen einvernehmlicher homosexuellen Handlungen oder wegen ihrer geschlechtlichen Identität per Gesetz außer Kraft gesetzt werden. Alle anderen Benachteiligungen der Soldaten sollen per Verwaltungsakt als Unrecht eingestuft werden. Die Betroffenen sollen eine Geldentschädigung in Höhe von je 3000 Euro für jede aufgehobene Verurteilung sowie einmalig für dienstliche Benachteiligungen erhalten. Den symbolischen Geldbetrag sollen die Betroffenen erhalten, sobald der Bundesrat ebenfalls zustimmt. Diese Summe könne das erlittene Unrecht allenfalls in Ansätzen wiedergutmachen, sagte Verteidigungsministerin Annegret Kramp-Karrenbauer. „Aber es ist ein klares Zeichen, dass wir zu unserer Verantwortung in der Vergangenheit stehen.“

Ebenfalls angenommen wurde an diesem Donnerstag im Parlament der Entwurf für ein Gesetz der Bundesregierung „über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts“. Die Vorlage wurde mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD, AfD und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen beschlossen. Auch dieser Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Verteidigungsausschusses zugrunde.

Die Bundesregierung legt in ihrem Entwurf dar: „Nach zahlreichen Regelungen zur Weiterentwicklung und Verbesserung der Einsatzversorgung verdeutlicht die Bundeswehr mit der Neuordnung der Entschädigung für […] Soldaten mit anerkannter Wehrdienstbeschädigung und für ihre Hinterbliebenen in einem eigenständigen Regelwerk nun auch die ihr obliegende besondere Verantwortung für diesen Personenkreis. Wegen des erhöhten Risikos der gefahrengeneigten Tätigkeiten im Wehrdienst (Umgang mit Waffen, Munition und technischem Gerät, Übungsszenarien, Verwendung im Auslandseinsatz) sind für den Fall einer Gesundheitsstörung im Zusammenhang mit dem Wehrdienst, die sich schlimmstenfalls im Tod […] des Soldaten verwirklichen kann, umfassende Leistungen wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Schädigungsfolgen vorgesehen.“

Kernpunkte eines „bedarfsgerechten und passgenauen Leistungskatalogs“ sind laut Regierung:
Neustrukturierung der Geldleistungen, dabei deutliche Anhebung der einkommensunabhängigen Entschädigungsleistungen für die […] Soldaten und ihre Hinterbliebenen sowie Neugestaltung der einkommensabhängigen Anteile der Hinterbliebenenversorgung;
Ausrichtung der medizinischen Versorgung an den Grundsätzen des Siebten Buches Sozialgesetzbuch im Hinblick auf die vergleichbare Situation wie beim Arbeitsunfall;
Stärkung des Teilhabegedankens, indem Teilhabeleistungen zum Ausgleich von Schädigungsfolgen einkommensunabhängig erbracht und zusätzlich für aktive […] Soldaten geöffnet werden;
Übertragung der Leistungserbringung, insbesondere der medizinischen Versorgung und der beruflichen Rehabilitation, auf die Unfallversicherung Bund und Bahn.


Zu unserem Bildmaterial: Symbolaufnahmen „Gleichgeschlechtliche Liebe“ aus dem Bildangebot von Pixabay.
(Großes Bild „Regenbogenfahne der queeren Community“: Chickenonline/unter Lizenz CC0 Creative Commons = freie kommerzielle Nutzung, kein Bildnachweis erforderlich;
kleines Beitragsbild „Love has no label“: Pontin Su/unter Lizenz CC0 Creative Commons = freie kommerzielle Nutzung, kein Bildnachweis erforderlich)


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