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Berlin. „In Deutschlands Regierungszentrale ist man offenbar nicht ganz ausgelastet“ schrieb die BILD-Zeitung am vergangenen Samstag (16. März) und berichtete über 39 Spitzen-Beamte des Kanzleramtes, die derzeit einer Nebentätigkeit nachgehen. Insgesamt will das Blatt durch seine Recherchen – unter anderem eine direkte Anfrage bei der Regierung – mehr als 1000 „Nebenjobber in unseren Bundesministerien“ ermittelt haben. Im Bundesministerium der Verteidigung soll es laut BILD 92 Beamte mit einer Zweittätigkeit geben, unter ihnen sieben Referatsleiter.

Sogar weitaus größere Zahlen nannte die Bundesregierung am 27. November vergangenen Jahres in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Linken zum Themenkomplex „Nebeneinkünfte in Bundesministerien und nachgeordneten Bereichen in den Jahren 2016 und 2017“. Auch das Verteidigungsministerium war Gegenstand von Anfrage und Auskunft.

Die Bundestagsabgeordneten Jörg Cezanne, Klaus Ernst und Fabio De Masi erinnerten in der Vorbemerkung zu ihrem Fragenkomplex zunächst daran, dass Nebentätigkeiten von Angehörigen des öffentlichen Dienstes enge Grenzen gesetzt seien. Da diese mit der Ausübung hoheitlicher Aufgaben betraut seien, gehe es schließlich auch um das Vertrauen der Bevölkerung in die öffentliche Verwaltung.

Genehmigungspflichtige und anzeigenpflichtige Nebenjobs

In ihrer mehr als 170 Seiten starken Antwort unterscheidet die Bundesregierung bei der Personengruppe der Beamten (im Gegensatz zu den Arbeitnehmern im Sinne von Tarifbeschäftigten und außertariflich angestellten Arbeitskräften) unter anderem in genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten nach § 99 Bundesbeamtengesetz (BBG) und nicht genehmigungspflichtige (nur anzeigenpflichtige) Nebentätigkeiten nach § 100 BBG.

Nach § 99 BBG bedürfen Beamte zur Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit – mit Ausnahme der in § 100 Abs. 1 aufgeführten Nebentätigkeiten – der vorherigen Genehmigung (soweit sie nicht nach § 98 zur Ausübung sogar verpflichtet sind). Gleiches gilt für folgende unentgeltliche Nebentätigkeiten:
Wahrnehmung eines Nebenamtes;
gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten;
Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft.
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können.

Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten nach § 100 BBG sind:
die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens;
schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten;
mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeiten von Lehrern an öffentlichen Hochschulen und an Hochschulen der Bundeswehr sowie von Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten;
– Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten.

Reichlich Zeit für den Zweitjob auch im Verteidigungsministerium

Den Informationen der Bundesregierung zufolge arbeiteten im Jahr 2017 im Verteidigungsministerium 997 Beamte (einfacher, mittlerer, gehobener und höherer Dienst); im nachgeordneten Bereich des Ministeriums waren es 24.254.

Im Jahr 2017 übten davon 49 Beamte des Verteidigungsministeriums eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit nach § 99 BBG aus; im nachgeordneten Ministeriumsbereichs waren es insgesamt 2047 Beamte.

Zwölf Beamte des Bundesministeriums der Verteidigung gingen im Jahr 2017 einer anzeigenpflichtigen Nebentätigkeit entsprechend § 100 BBG nach; im nachgeordneten Bereich des BMVg waren es 256 Beamte (die Regierungsangaben betreffen keine Richter und Soldaten).


Unsere Symbolaufnahme „Geschäftstermin“ zeigt im Ausschnitt ein Werbefoto der Lederwarenfirma Holzrichter Berlin; www.holzrichter.berlin.
(Bild: Holzrichter)

Kleines Beitragsbild: Symbolfoto „Nebenjob“. Freigabe zur Nutzung unter dem Hinweis „Lizenz für die Nutzung liegt vor“ durch Pressebereich www.dozentenpool24.de.
(Bild: ©Coloures-Pic/stock.adobe.com)


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