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Bonn/Berlin. Im Geschäftsbereich des Verteidigungsministeriums beträgt derzeit die Wartezeit für Beförderungen von militärischem Personal ab der Besoldungsebene A16 – Oberst oder beispielsweise Kapitän zur See – durchschnittlich 4,5 Monate. Dies teilte die Bundesregierung in ihrer Antwort vom 29. Juni auf eine Kleine Anfrage der AfD-Bundestagsfraktion mit. Beim zivilen Personal dieser Besoldungsebene seien keine Wartezeiten zu verzeichnen, so die Regierung.

Die Fragesteller – Peter Felser, Berengar Elsner von Gronow, Rüdiger Lucassen und weitere Abgeordnete der AfD-Fraktion – beziehen sich in ihrer Kleinen Anfrage auf „zahlreiche Personalentscheidungen“ der Leitungsebene des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg), die „in den vergangenen Monaten“ innerhalb der Streitkräfte und im Ministeriums selbst getroffen worden seien. Verschiedene Neubesetzungen und entsprechende Beförderungen hätten dabei laut AfD „Anlass zur Klärung durch die Bundesregierung“ gegeben. Einige Beförderungen scheinen nach Ansicht der Fragesteller dabei „nicht der bisher gängigen Praxis im Bundesverteidigungsministerium zu entsprechen“.

Zudem befürchtet die AfD durch sogenannte Sprungbeförderungen eine – wie es in der Anfrage heißt – negative Wirkung auf die nachgeordneten Dienststellen, in denen Soldaten teilweise über erhebliche Verzögerungen bei Beförderungen beziehungsweise bei der Einweisung in eine höhere Besoldungsstufe klagen. Darüber hinaus müsse ein Erfahrungsverlust befürchtet werden, wenn militärisches Spitzenpersonal zukünftig nicht mehr über einen zielgerichteten Verwendungsaufbau zur Vorbereitung auf Verwendungen in Spitzendienstposten verfüge, warnen die Parlamentarier.

Berufung einer Referatsleiterin direkt zur Abteilungsleiterin

Wie die Bundesregierung nun in ihrer Antwort darlegt, gab es seit Jahresbeginn 2018 keine Fälle, bei denen im Geschäftsbereich des BMVg bei B-besoldetem militärischem Personal eine oder mehrere Verwendungsebenen übersprungen wurden. Gleiches gilt laut Regierung für die Besoldungsebenen.

Im Bereich des zivilen Spitzenpersonals gab es im Geschäftsbereich des Ministeriums seit Jahresbeginn 2018 eine Personalmaßnahme, bei der eine oder mehrere Verwendungsebenen (und damit auch Besoldungsebenen) übersprungen wurden. Hierbei handelte es sich – so die Regierung – um die Berufung einer Referatsleiterin im BMVg dort zur Abteilungsleiterin.

Wie das Verteidigungsministerium weiter mitteilte, hat es im Geschäftsbereich BMVg seit Jahresbeginn 2018 zudem keine Fälle gegeben, in denen die Stehzeit in einer B-Besoldung kürzer als zwölf Monate war.


Hintergrund                           

Der § 24 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) normiert einen wichtigen Grundsatz des Laufbahnprinzips. Der Paragraf lautet: „Ämter, die bei regelmäßiger Gestaltung der Laufbahn zu durchlaufen sind, sollen nicht übersprungen werden. Dies gilt auch für andere als Laufbahnbewerber. Über Ausnahmen entscheidet der Bundespersonalausschuss.“

Im „Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht“ erläutern dazu Experten wie Prof. Dr. Walther Fürst, ehemaliger Präsident des Bundesverwaltungsgerichts: „Es entspricht dem System der aufeinanderfolgenden Ämterhierarchie der Laufbahnen, dass der Beamte bei seiner Anstellung im Eingangsamt beginnt und erst nach entsprechender fachlicher und zeitlicher Bewährung in das jeweils nächsthöhere Amt durch Beförderung aufsteigt. Das ,Durchlaufen müssen‘ der eingerichteten Ämter entspricht auch dem Leistungsgrundsatz, da im Allgemeinen erst durch die Bewährung in dem niedrigeren Amt eine Leistungsprognose für das regelmäßig mit höherwertigen Aufgaben verbundene (nächste) Beförderungsamt zuverlässig abgegeben werden kann.“

Die Erprobung auf dem höherwertigen Dienstposten ergänze zwar das System leistungsbezogener Beförderungen, so die Autoren des Kommentars. Sie sei jedoch kein Ersatz für die in dem niedrigeren Amt zu erbringende Bewährung, da erst aufgrund einer ausreichenden Leistungsprognose der Beförderungsdienstposten zur Erprobung übertragen werde.

Die Fallkonstellation, dass jemand, der sich noch in einem niedrigeren Amt befinde, für ein herausgehobenes Amt besser geeignet erscheine als „amtshöhere“ Mitbewerber, sei die seltene Ausnahme. Dem trage der Gesetzgeber in der Weise Rechnung, dass für einen solchen Fall eine Sprungbeförderung zwar nicht ausgeschlossen sei, aber von der Zulassung einer Ausnahme durch den Bundespersonalausschuss abhängig gemacht werde.

Die Kommentierung zum § 24 BBG schließt mit den Worten: „Dadurch soll die gebotene Objektivität gewahrt werden. Blitzkarrieren entsprechen nicht dem allgemeinen Leistungsbild, und es besteht die Gefahr, dass sie nicht rein leistungsbezogen, sondern (mit) eine Folge von Ämterpatronage sind.“


Unser Symbolbild (groß/klein) entstand im Juli 2015 im Bundesministerium der Verteidigung in Bonn anlässlich der Beförderung eines Reserveoffiziers vom Oberstleutnant zum Oberst.
(Foto: Roland Alpers/Streitkräftebasis)


Kommentare

  1. Mueller | 7. August 2018 um 13:22 Uhr

    Bis Ende 2016 hatte das Bundesministerium der Verteidigung den Beförderungsstau fast ad acta gelegt. Durch den Aufbau von „hohlen“ Strukturen, Änderungen im Ministerium und dem späten Haushaltsbeschluss 2018 (siehe dazu auch Kommentar des DBwV aus 12/2017), hat sich der Beförderungsstau im nachgeordneten ministeriellen Bereich wieder massiv aufgebaut.

    Da freut es mich zu hören, dass die Wartezeit im Verteidigungsministerium auf A16 nur 4,5 Monate beträgt und ziviles Personal gar keine Wartezeiten hat.

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