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Berlin. Reservisten sollen in Zukunft bei Wehrübungen angemessen entlohnt werden. Dies sieht das „Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften“ vor, das die Bundesregierung am 13. Februar verabschiedet hat. Ein Schwerpunkt der Gesetzesinitiative ist die Anpassung der Mindestbeträge für wehrübende Reservisten an die Nettobezüge der aktiven Berufs- und Zeitsoldaten. Wie ist nun der Sachstand dieses Gesetzgebungsverfahrens?

Das Unterhaltssicherungsgesetz (USG), das aus dem Jahr 1957 stammt, ist letztmalig 1980 grundlegend überarbeitet und neu gefasst worden. Die Bundesregierung räumte ein, dass dieses seit 35 Jahren geltende Gesetzeswerk mittlerweile dringend eines Updates bedarf: „Auf Grund der Entwicklungen in den letzten Jahrzehnten besteht erheblicher Änderungsbedarf. Die Vielzahl der notwendigen Änderungen macht eine konstitutive Neufassung erforderlich.“

Das „Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften“ enthält neben der Anpassung der Mindestbeträge an die Nettobezüge aktiver Berufs- und Zeitsoldaten auch eine Zuständigkeitsübertragung der USG-Durchführung auf den Bund (wir berichteten). Betroffen von der Neuregelung sind Stellen in rund 400 Kreis- und Stadtverwaltungen.

Vorgeschlagene sprachliche Änderung dient der Rechtsklarheit

Auf Bitten unserer Leser hin haben wir uns über den Stand des Gesetzgebungsverfahrens informiert. Camilla Linke, Leiterin des Bereichs „Presse- und Öffentlichkeitsarbeit“ des Bundesrates, erklärte: „Der Bundesrat hat am 27. März den Gesetzentwurf der Bundesregierung beraten und hierbei eine sprachliche Änderung angeregt. In den nächsten Wochen wird sich die Bundesregierung mit der Stellungnahme der Länder befassen und gegebenenfalls eine Gegenäußerung dazu verfassen. Anschließend legt sie alle Dokumente dem Deutschen Bundestag vor. Wie lange die Beratungen dort dauern, können wir von hier aus leider nicht abschätzen. Feste Fristen gibt es für das Parlament nicht.“

Der Bundesrat empfiehlt in seiner Stellungnahme vom 27. März, in Artikel 2 Paragraf 22 Absatz 2 die Wörter „den Gesamtbetrag der Leistungen nach § 17 Absatz 1“ durch die Wörter „die Höhe des dort genannten Wehrsolds und Wehrdienstzuschlags“ zu ersetzen. Die ursprüngliche Formulierung in diesem Absatz sei schwer verständlich beziehungsweise missverständlich, so die Begründung. Die Änderung diene der Rechtsklarheit.

Novelle könnte Anfang November dieses Jahres in Kraft treten

Sobald der Deutsche Bundestag das Gesetz verabschiedet hat, geht es zum sogenannten zweiten Durchgang wieder in den Bundesrat. Dieser stimmt spätestens drei Wochen nach der Zuleitung des Gesetzesbeschlusses über die Zustimmung ab. Erfolgt diese (was nach derzeitiger Einschätzung der Fall sein dürfte, weil der Änderungswunsch des Bundesrates im ersten Durchgang keine inhaltlichen Bedenken enthielt), ist damit das parlamentarische Verfahren beendet.

Dann wird das Gesetz über die Bundesregierung an den Bundespräsidenten zur Unterzeichnung geschickt und anschließend verkündet. Mit dem Inkrafttreten der Novelle ist frühestens im Juli zu rechnen, letzten Informationen zufolge allerdings eher zum 1. November. Wir verfolgen das Thema weiter …


Das Symbolbild unseres Beitrags zeigt Reservisten bei einer dienstlichen Veranstaltung im Mai 2014. Die Frauen und Männer sind Musiker, die in den Reservistenmusikzügen der Bundeswehr „wehrüben“ können.
(Foto: Ralf Wittern/Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr)


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