menu +

Nachrichten


Berlin. Viele Arbeitnehmer konnten sich im vergangenen Jahr und auch 2024 über eine Inflationsausgleichsprämie freuen. Auch Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst erhalten die Prämie. Nach einem langen Gesetzgebungsprozess, der erst Mitte November 2023 abgeschlossen werden konnte, wurde die Inflationsausgleichsprämie auch für Bundesbeamte und Soldaten festgelegt. Und wie steht es mit den Reservedienst Leistenden (kurz RDL)? Dazu gab es vor Kurzem die Anfrage eines Bundestagsabgeordneten …

Der CDU-Politiker Henning Otte (Wahlkreis Celle – Uelzen) wollte in seiner Schriftlichen Frage wissen: „Hat die Bundesregierung zugunsten von Reservedienst Leistenden beispielsweise eine Sonderzahlung gemäß § 8 des Unterhaltssicherungsgesetzes (USG – Mindestleistung) oder § 11 USG (Prämie) als Alternativen zu einer Inflationsausgleichsprämie geprüft?“

Otte, Mitglied im Verteidigungsausschuss des Bundestages, erinnerte in seiner Anfrage auch an eine frühere Regierungsantwort, nach der keine Inflationsausgleichsprämie an RDL gezahlt werden könne, weil diese keine Arbeitnehmer im steuerrechtlichen Sinne seien. Allerdings, so der Parlamentarier, gehe es auch bei den RDL darum, die mit der Inflation in Deutschland verbundenen Mehrbelastungen abzumildern.

Bundesregierung hat nach eigenen Angaben „sämtliche Alternativen geprüft“

Dem Bundestagsabgeordneten antwortete am 3. Januar die Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister der Verteidigung Siemtje Möller. Diese erklärte: „Die Bundesregierung hat sämtliche Alternativen geprüft. Die Leistungen nach den §§ 8 und 11 des Unterhaltssicherungsgesetzes werden dienstgradbezogen und taggenau für die Dauer des jeweils absolvierten Reservistendienstes gezahlt. Der Zweck beider stets steuerfrei gewährter Leistungsarten ist nicht auf die Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise gerichtet. Die Mindestleistung dient der Sicherung des Einkommens.“

Die Staatssekretärin führte weiter aus: „Die Prämie setzt sich aus dem früheren Wehrsold zuzüglich des Verpflegungsgeldes zusammen. Diese ohne weitere Voraussetzung gewährte Leistung stellt einen Attraktivitätsfaktor zur Ableistung von Reservistendienst dar und beträgt je nach Dienstgrad zwischen 560 und 870 Euro netto im Monat.“ Aktive erhielten keine vergleichbaren Gehaltsbestandteile, gab Möller zu bedenken. Sonderzahlungen gemäß der §§ 8 und 11 USG – ebenso wie die übrigen Sonderzahlungen nach dem USG – würden daher als Alternative zu einer Inflationsausgleichsprämie ausscheiden.


Hintergrund                           

Die Bundesregierung gibt Arbeitgebern bis Ende 2024 die Chance, ihren Beschäftigten eine Inflationsausgleichsprämie bis zu 3000 Euro zu zahlen. Diese Prämie ist steuer- und abgabenfrei. In der TVöD-Tarifrunde ist diese Prämie bereits beschlossen worden (TVöD = Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst).

Nach einem langem Gesetzgebungsprozess steht mittlerweile auch eine Inflationsausgleichsprämie für Bundesbeamte und Soldaten fest. Diese sieht analog zur Regelung für die Angestellten, die nach dem TVöD bezahlt werden, eine gestaffelte Auszahlung der Sonderzahlung von insgesamt 3000 Euro vor.

Grundlage dafür ist der „Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise“ (TV „Inflationsausgleich“), der für die Tarifbeschäftigten für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1240 Euro sowie für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 monatliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 220 Euro vorsieht. Diese Zahlung wurde beziehungsweise wird auch für die Bundesbeamten und Versorgungsempfänger übernommen.

Bundesbeamte und Soldaten haben demnach im Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung (Inflationsausgleich 2023) in Höhe von 1240 Euro erhalten sowie für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 monatliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 220 Euro. Im Jahr 2024 stehen dann noch folgende Auszahlungen an:
220 Euro Inflationsprämie Januar 2024;
220 Euro Inflationsprämie Februar 2024.

Lange mussten sich die Pensionäre und Versorgungsempfänger des Bundes gedulden, da eine Entscheidung über die Auszahlungen einer Inflationsprämie ebenfalls abhängig war vom Gesetzgebungsprozess für aktive Bundesbeamte. Nun steht seit Mitte November das Gesetz auch für diesen Personenkreis. Empfänger von Versorgungsbezügen erhalten die jeweiligen Beträge des Inflationsausgleichs in Abhängigkeit von dem jeweils maßgeblichen Ruhegehalts- und Anteilssatz, wie dies auch bei in der Vergangenheit gewährten Einmalzahlungen an Versorgungsempfängern der Fall gewesen ist.


Besuchen Sie uns auf https://twitter.com/bw_journal


Unser Symbolbild zeigt einen Reservisten, aufgenommen bei einer Übung der Bundeswehr.
(Foto: Landeskommando Bayern)

Kleines Beitragsbild: Symbolaufnahme „RDL-Leistungen“.
(Foto: Torsten Kraatz/Bundeswehr)


Kommentieren

Bitte beantworten Sie die Frage. Dies ist ein Schutz der Seite vor ungewollten Spam-Beiträgen. Vielen Dank *

OBEN