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Münster. Man kann es förmlich noch hören, das wilde Wiehern des Amtsschimmels bei diesem Antrag auf Erstattung der Umzugskosten! Ein Bundeswehroffizier war an der Deutschen Botschaft in Washington D.C. als Militärattaché eingesetzt. Als nun im Herbst 2013 seine Mission zu Ende ging und die Rückversetzung nach Deutschland anstand, hatte der Oberstleutnant bereits vorgeplant: er verband seinen Umzug in die Heimat mit einem Urlaub – auf dem berühmten Kreuzfahrtschiff „Queen Mary 2“ …

Für die Transatlantikschiffspassage mit der „Queen Mary 2“ von New York nach Hamburg plus die Zubringerfahrten an Land waren für die vierköpfige Familie des Offiziers Kosten in Höhe von rund 3500 Euro entstanden. Den Betrag machte der Soldat später bei der Umzugskostenberechnung vollständig geltend. Sie ahnen schon? …

Der Bund weigerte sich, die Reise komplett zu übernehmen. Auf der Grundlage eines Preisvergleichs mit den (fiktiven) Flugkosten von Washington D.C. nach Frankfurt am Main in der Economy-Klasse – im Volksmund auch „Holzklasse“ oder „Touristenklasse“ genannt – wurde dem Antragsteller nur ein Teil der Kosten erstattet. Dieser klagte vor dem Verwaltungsgericht Köln auf Erstattung des noch offenen Differenzbetrages in Höhe von 1800 Euro. Ohne Erfolg! Das Kölner Gericht wies die Klage im Wesentlichen ab.

Oberverwaltungsgericht in Münster revidiert die Vorinstanz

Der Oberstleutnant ließ sich nicht entmutigen und zog mit anwaltlicher Hilfe vor das Oberverwaltungsgericht für Nordrhein-Westfalen. Das Gericht in Münster entschied nun am gestrigen Freitag (20. April) zugunsten des Klägers. Dem Oberstleutnant müssten die Kosten komplett erstattet werden, so der 1. Senat dieser Rechtsmittelinstanz.

In der richterlichen Begründung heißt es, dem Kläger seien die Auslagen für seinen mit der Umzugsreise verbundenen Urlaub bis zu der Höhe der Kosten zu erstatten, die entstanden wären, wenn die Umzugsreise ohne Urlaub unmittelbar vom bisherigen zu dem neuen Dienstort erfolgt wäre. In die Berechnung der fiktiven Umzugskosten seien – ohne, dass es dabei auf den Rang oder die Besoldungsgruppe des Klägers ankomme – die Flugkosten für die Business-Klasse einzustellen.

Berechnungsgrundlage sind die Flugkosten für die Business-Klasse

Weiter führte der 1. Senat aus, dass für Flüge aus dem außereuropäischen Ausland nach Deutschland mit einer Flugdauer von – wie in diesem Fall – mehr als vier Stunden die oberste Dienstbehörde für Umzugsreisen auch im Erlasswege keine wirksame Ausnahme von dem gesetzlich festgelegten Grundsatz bestimmt habe, dass für Flugreisen die Kosten für das Benutzen der Business- oder einer vergleichbaren Klasse erstattet werden. Die sich hiernach fiktiv ergebenden Umzugskosten seien deutlich höher als die Kosten der tatsächlich durchgeführten Schiffsreise [mit der „Queen Mary 2“].

Der Anspruch des Klägers auf Umzugskostenvergütung sei nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit auf die Höhe der tatsächlich angefallenen Reisekosten begrenzt, so das Oberverwaltungsgericht weiter. Diese Kosten seien aber in der Höhe der hier noch offenen Kosten von rund 1860 Euro ohne weitere Abschläge in vollem Umfang zu erstatten.

Eine Gerichtssprecherin erklärte nach der Urteilsverkündung, dass der Kläger „durch die Schiffsreise dem Steuerzahler noch Geld gespart“ habe. Wäre die gesamte Familie in der Business-Klasse zurück nach Deutschland geflogen, so hätte dies 5000 bis 6000 Euro gekostet.

Der Senat in Münster hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann die Bundesrepublik Deutschland Nichtzulassungsbeschwerde erheben, über die dann das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entscheiden muss. Es würde uns nicht wundern, wenn …


Das Bild zeigt das Flaggschiff der Cunard-Flotte, das Kreuzfahrtschiff „Queen Mary 2“, im Hafenbereich von New York.
(Foto: Cruise1st)

Kleines Beitragsbild: Schriftzug der „Queen Mary 2“. Die Aufnahme wurde am 3. Juni 2014 gemacht, als das Kreuzfahrtschiff im Hamburger Hafen lag.
(Foto: Glyn Lowe Photoworks/unter Lizenz CC BY 2.0 – vollständiger Lizenztext: https://creativecommons.org/licenses/by/2.0/legalcode)


Kommentare

  1. Dr.-Ing. U. Hensgen | 23. April 2018 um 14:03 Uhr

    Da die Zahlen sicher von den Gerichten überprüft wurden, gehe ich davon aus, dass sie stimmen. Der Offizier hat also der Bundesrepublik Deutschland Reise- oder Umzugskosten gespart und Urlaub abgebaut, von dem er wahrscheinlich genügend hatte. Sicherlich war der Spaßfaktor für ihn und seine Familie auf dem Schiff höher, als er es im Flugzeug gewesen wäre. Wenn man ihm diesen Spaß neidet, hätte man ihm den Urlaub nicht gewähren dürfen.

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