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Berlin. Gute Nachrichten für Reservisten – wahrscheinlich erhalten sie bei Wehrübungen bald mehr Geld. Die Bundesregierung hat am 13. Februar die Novellierung des Unterhaltssicherungsgesetzes verabschiedet. Ein Schwerpunkt der Initiative ist die Anpassung der Mindestbeträge an die Nettobezüge der aktiven Berufs- und Zeitsoldaten. Das „Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften“ liegt mittlerweile dem Bundesrat vor; der Regierungsentwurf wurde dort allerdings noch nicht behandelt. Das Gesetz ist zustimmungsbedürftig, deshalb muss sich später auch der Deutsche Bundestag damit befassen. Mit dem Inkrafttreten ist frühestens im Juli dieses Jahres zu rechnen.

Das Unterhaltssicherungsgesetz (USG) stammt aus dem Jahr 1957 und ist zuletzt 1980 grundlegend überarbeitet und neu gefasst worden. Die Bundesregierung räumt nun ein: „Auf Grund der Entwicklungen in den letzten Jahrzehnten besteht erheblicher Änderungsbedarf. Die Vielzahl der notwendigen Änderungen macht eine konstitutive Neufassung erforderlich.“ Will auch heißen, dass das „alte“ USG in der Vergangenheit mehr und mehr in die Kritik geraten ist und von vielen Reservisten schließlich als ziemlich kontraproduktiv im Hinblick auf die viel beschworene Attraktivität der Streitkräfte und den immer wieder propagierten Bedarf an wehrübenden Spezialisten empfunden wurde.

Wenn sich – wie wiederholt geschehen – beispielsweise Reservistendienst leistende Mediziner an den Wehrbeauftragten des Bundestages wenden und darüber klagen, dass ihnen nicht die beantragten Leistungen nach Paragraf 13a USG, sondern lediglich die Mindestleistungen nach Paragraf 13c USG zugebilligt worden seien, dann braucht sich der Dienstherr letztendlich nicht über „innere Kündigungen“ seiner Reservisten zu wundern. Die USG-Novelle ist deshalb ein logischer, wenn auch längst überfälliger Schritt.

DBwV fordert „Mehr Wertschätzung für hervorragende Arbeit“

Auch der Deutsche Bundeswehr-Verband (DBwV) hatte immer wieder mal den Finger in die Wunde „USG“ gelegt. In dem im Mai vergangenen Jahres veröffentlichten Forderungskatalog „Schlagkräftige Bundeswehr 2020“ heißt es unter dem Punkt „Mehr Wertschätzung für hervorragende Arbeit“: „Um dauerhaft ein attraktives und konkurrenzfähiges Besoldungsgefüge in der Bundeswehr zu etablieren, bedarf es, über bereits realisierte Verbesserungen hinaus, einer Weiterentwicklung der Besoldung, unter Berücksichtigung soldatenspezifischer Besonderheiten. Gleiches gilt für die freiwilligen Wehrdienst Leistenden und Reservistendienst Leistenden. Hier muss es Änderungen hinsichtlich der Leistungselemente des Unterhaltssicherungsgesetzes und des Wehrsoldgesetzes geben.“

Der DBwV verlangt zudem: „Die Leistungen für freiwilligen Wehrdienst Leistende und Reservistendienst Leistende des Unterhaltssicherungsgesetzes und des Wehrsoldgesetzes sind um bis zu 40 Prozent zu erhöhen sowie künftig an steigende Lebenshaltungskosten mittels Rechtsverordnung anzupassen. Die Mindestleistungen des USG für die Reservistendienst Leistenden sind an die (Netto-) Besoldung der aktiven Soldatinnen und Soldaten mit gleichem Dienstgrad anzugleichen.“

Durchführung des neuen Gesetzes künftig in der Hand des Bundes

Die Bundesregierung befasst sich in ihrer Gesetzesnovellierung zwar auch eingehend mit der Statusgruppe der Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach Paragraf 58b des Soldatengesetzes leisten, also mit den freiwilligen Wehrdienst Leistenden. Aber sie weist auch darauf hin: „Derzeit machen Leistungen an Reservistendienst Leistende den weit überwiegenden Teil der Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz aus. Nach Aussetzung der Einberufung zum Grundwehrdienst werden Ansprüche zur Sicherung des Lebensunterhalts für Angehörige von freiwilligen Wehrdienst Leistenden in erheblich geringerer Zahl geltend gemacht. Dem soll die Gliederung der Neufassung Rechnung tragen, indem Leistungen für Reservistendienst Leistende vor den von freiwilligen Wehrdienst Leistenden geregelt werden.“

Mit dem „Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften“ soll nun bald die USG-Durchführung auf den Bund übertragen werden. Zuständig für die Durchführung des neuen Gesetzes wird künftig dann wohl das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr sein. Damit hätte die bisherige dezentrale Aufgabenwahrnehmung in den Ländern, wo bislang rund 400 USG-Behörden mit der komplexen Rechtsmaterie befasst waren, ein Ende. „Gottlob“, meint der Autor dieses Beitrages – ein gestandener Reservist mit unzähligen Wehrübungstagen und unterschiedlichsten Erfahrungen mit Unterhaltssicherungssachbearbeiterinnen und –bearbeitern.

Ein „Anreizsystem für mehr Reservistendienstleistung“

Neben der Sicherung des Einkommens der Reservisten sollen in Zukunft – so der Regierungsentwurf – auch weitere finanzielle Leistungen (Zulagen und Prämien) an Reservistendienst Leistende, die bisher im Wehrsoldgesetz geregelt waren, zu einem Anreizsystem für mehr Reservistendienstleistung zusammengefasst werden. Von diesem Anreizsystem sollen Frauen und Männer profitieren, die sich vorab verpflichtet haben, in einem Jahr mindestens 19 bzw. 33 Tage Reservistendienst zu leisten.

Die Mindest- und Höchstbeträge der Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz wurden letztmalig zum 1. Januar 1990 für Reservistendienst Leistende und zum 1. Januar 1993 für freiwilligen Wehrdienst Leistende angehoben. Durch die jetzt geplante Erhöhung der Mindestleistung für Reservistendienst Leistende will die Bundesregierung sicherstellen, dass diese Leistungen an die Nettobesoldung von Soldatinnen und Soldaten gleichen Dienstgrades angeglichen werden. „Die Erhöhung der Höchstbeträge soll den inzwischen eingetretenen Kaufkraftverlust ausgleichen“, so die Regierung in ihrem Entwurf. Ziel des Gesetzes sei die Sicherung des Einkommens der Reservistendienst Leistenden sowie die Sicherung des Unterhalts der Angehörigen der freiwilligen Wehrdienst Leistenden.

Vereinfacht werden sollen auch die Regelungen zur Erstattung von Wohnraumkosten der freiwilligen Wehrdienst Leistenden und zur Sicherung des Erwerbseinkommens der Reservistendienst leistenden Selbstständigen.

USG-Neufassung kommt letztendlich Einsatzbereitschaft der Streitkräfte zugute

Insgesamt erhöhe das Gesetz die Attraktivität des Reservistendienstes und des freiwilligen Wehrdienstes, argumentiert die Bundesregierung. Dadurch trage es nachhaltig zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der Streitkräfte bei. Durch die Neufassung möchte der Gesetzgeber zudem „das Unterhaltssicherungsgesetz verständlicher formuliert und klarer strukturieren“.

Des Weiteren soll das Wehrsoldgesetz an die USG-Novellierung angepasst werden, weil der Wehrsoldtagessatz, der Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung, der Leistungszuschlag sowie der Reserveunteroffizier- und der Reserveoffizierzuschlag für Reservistendienst Leistende dann in den finanziellen Leistungen nach dem (neuen) Unterhaltssicherungsgesetz berücksichtigt sind.

Außerdem heißt es im Gesetzesentwurf: „Ferner werden die bisherige besondere Zuwendung und das Entlassungsgeld, die nur denjenigen Soldatinnen und Soldaten zustehen, die freiwilligen Wehrdienst leisten, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kostenneutral als Entlassungsgeld zusammengefasst. Einzelne Vorschriften des Wehrsoldgesetzes werden im Sinne der vorgenannten Zielsetzung aufgehoben.“

Zusätzliche Haushaltsausgaben bewegen sich in überschaubarem Rahmen

Nach Berechnungen der Bundesregierung ergäbe sich bei Verabschiedung des neuen Gesetzes „infolge der Zuständigkeitsübertragung auf den Bund […] für die Durchführung des Unterhaltssicherungsgesetzes rechnerisch ein Stellenbedarf an 77 Vollzeitäquivalenten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung“. Dafür würden „Personalausgaben in Höhe von 3,4 Millionen Euro jährlich und Sachausgaben in Höhe von 0,85 Millionen Euro jährlich“ anfallen, so die Regierung.

Die vorgesehene Erhöhung der Mindest- und Höchstbeträge der Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz verursacht nach Regierungsangaben „zusätzliche Haushaltsausgaben in Höhe von 11,9 Millionen Euro jährlich; die übrigen Änderungen sind kostenneutral“.

Die Mehrausgaben sollen aus den Ansätzen des geltenden Verteidigungsetats erwirtschaftet werden. Änderungen im Wehrsoldgesetz werden offenbar keine zusätzlichen Ausgaben verursachen.


Das Symbolbild zu unserem Beitrag zeigt Reservisten der Bundeswehr, die am 12. Juni 2010 in Wackernheim am „Monte-Kali-Pokalschießen“ teilgenommen hatten, vor der Heimreise. Dieser internationale militärische Schießsportwettkampf wird seit 1984 jährlich ausgetragen.
(Foto: Barbara Damm/Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr)

Kleines Beitragsbild: Die Gelbe Schleife ist ein Symbol der Solidarität mit den Soldatinnen und Soldaten in den Auslandseinsätzen der Bundeswehr. Der kleine metallene Anstecker ist unter anderem beim Reservistenverband erhältlich – er darf allerdings nicht an der Bundeswehruniform getragen werden.
(Bild: amk)


Kommentare

  1. Delta Sierra | 2. März 2015 um 15:25 Uhr

    An den Verfasser dieses Textes!! Das nächste Mal. Bitte ein besseres, anschaulicheres Bild verwenden. Dies stellt mal wieder die Reserve in das Licht, wo sie nicht hingehört. Sollte es Ihnen an geeigneterem Bildmaterial fehlen, dann können Sie sich ja mal bemühen und eins anfertigen, oder vertrauensvoll an mich wenden.

    MkG S. SU d.R

    • Redaktion | 4. März 2015 um 17:54 Uhr

      Lieber Kamerad (ich vermute, dass „MkG“ mit „kameradschaftlichem Gruß“ heißt)!

      Wir bemühen uns ständig, unsere Beiträge mit anspruchsvollem Bildmaterial zu ergänzen. Sollten Sie mit dem ein oder anderen Foto nicht zufrieden sein, so besorgen wir gerne besseres Material über die einschlägigen Bildagenturen. Vorausgesetzt, Sie übernehmen die Agenturrechnung. Denn wer die Musik bestellt, der bezahlt in aller Regel auch. Warum das Bild des Reservistenverbandes (das meinten Sie doch?) die „Reserve mal wieder in das Licht stellt, wo sie nicht hingehört“, kann auch ich als langjähriger wehrübender Reservist nicht nachvollziehen. Zu Ihrem Vorschlag „dann können Sie sich mal bemühen“ muss ich nicht viel sagen – da spricht wohl unser Online-Angebot (!) für sich selbst. Und ja – gerne wende ich mich hiermit „vertrauensvoll“ an Sie mit dem Vorschlag, uns doch besseres Bildmaterial kostenfrei zur Verfügung zu stellen, um ein solch abstraktes Thema wie eine USG-Novellierung passend zu illustrieren. Bin gespannt, danke für den konstruktiven und fairen Userbeitrag und verbleibe MfG: der Verfasser des Reservisten-Textes!

  2. Chefkoch | 6. März 2015 um 22:49 Uhr

    Der Kamerad Stabsunteroffizier meint bestimmt die offene Trageweise der Regenschutzjacke auf dem Bild. Meines Erachtens gehört die Regenschutzjacke zugeknöppft, wenn sie getragen wird. Somit sollten Bilder veröffentlicht werden, auf denen die Reservisten mit einem korrekten Anzug fotografiert wurden.
    Hptm. d.R.

  3. Aufseher | 19. März 2015 um 11:52 Uhr

    …und er meinte bestimmt auch die nicht dienstlich gelieferten Dienstgradschlaufen des Soldaten in der Bildmitte. Bin ich deswegen kleinlich? Wer ja sagt, sollte sich mal ernsthaft Gedanken um die Bedeutung des Wortes „Uniform“ machen und darf sich nicht darüber wundern, wenn die Bundeswehr stellenweise zu einer Art „Karnevalsverein“ verkommt. Auch heute heißt es noch gerne „fünf Reservisten – sieben verschiedene Anzüge“. Jeder Redakteur eines BW-Mediums, der Bilder von Soldaten in nicht vorschriftsmäßigen Anzügen veröffentlicht, gehört sofort gefeuert, da er damit zum negativen Bild des Soldaten in der Öffentlichkeit beiträgt!

    Oberstlt d.R.

    • Redaktion | 20. März 2015 um 09:58 Uhr

      Werter unbekannter Kamerad – ein Oberstleutnant der Reserve wie ich?

      … da muss ich mich nun wohl selbst „sofort feuern“. Gestatten Sie mir aber zuvor noch eine Widerede: Was mir im Laufe meiner vielen Wehrübungstage – sei es im Pressebereich bei der Luftwaffe oder im Heer – noch nie begegnet ist, sind diese „fünf Reservisten und sieben verschiedene Anzüge“. Also: Von „Karnevalsverein“ weit und breit keine Spur. Dafür aber jede Menge engagierter Reservedienst leistender Menschen, die durchaus für ihre Wehrübungen (bleiben wir ruhig mal bei diesem alten, vertrauten Begriff) auch private und zivilberufliche Nachteile in Kauf nahmen. Wenn da mal eine Uniform nicht so „uniform“ sitzt, ist das schade, aber auch kein Grund zu ewiger Verdammnis (geschweige denn zum „sofortigen Rauswurf“).

      Ich denke, die Dinge die zu einem möglicherweise nicht ganz so positiven Bild des Soldaten bzw. der Bundeswehr in der Öffentlichkeit beitragen, sind viel schwerwiegender und besorgniserregender als die von Ihnen gerügten „falschen“ Dienstgradschlaufen. Ich empfehle nur einen ausführlichen Blick in den aktuellen Jahresbericht unseres Wehrbeauftragten.

      Damit will ich es jetzt aber bewenden lassen, denn ich muss ja mit mir noch meine „fristlose Kündigung“ erörtern.

      Mit kameradschaftlichem Gruß und einem Augenzwinkern, Ihr Christian Dewitz

  4. Michel Pusch | 7. April 2015 um 22:08 Uhr

    Werter Herr Dewitz,

    wenn ich nicht irre, war das Gesetz vor Kurzem zur Debatte im Bundestag. Können Sie mir und anderen Interessierten ein Update zur aktuellen Situation bzw. zum weiteren Werdegang geben?

    Vielen Dank für Ihre Mühe.

    Mit kameradschaftlichem Gruß
    Michel Pusch, Hptm d.R.

    • Redaktion | 8. April 2015 um 17:43 Uhr

      Lieber Herr Pusch,

      danke für den Hinweis. Ich bleibe bei dieser Geschichte „eng am Ball“ und poste, so bald ich Aktuelles in Erfahrung gebracht habe.
      Viele Grüße aus St. Goar
      Christian Dewitz

  5. Michel Pusch | 18. Mai 2015 um 19:39 Uhr

    Lieber Herr Dewitz, werte Kameradinnen und Kameraden,

    sehr interessiert habe ich die in diesem Artikel beschriebenen Änderungen zur Kenntnis genommen. Da ich selbst regelmäßig an Reservedienstleistungen teilnehme, habe ich versucht an zusätzliche Informationen zum Werdegang der Gesetzesänderung zu kommen. Bei meiner Recherche habe ich dabei den am 15. April in den Bundestag eingebrachten Gesetzentwurf gefunden.

    Hier nachzulesen http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/046/1804632.pdf

    Besonders interessant finde ich dabei, die den heutigen Einkommensverhältnissen angepassten Tagessätze zu der in Artikel 2 §9 neu geregelten Mindestleistung. Es wurde beabsichtigt heutige Realitäten, insbesondere die Einkommensentwicklung der aktiven Soldatinnen und Soldaten seit der letzten Anpassung, zu berücksichtigen. Dies ist wie ich meine, in Anbetracht der Höhe der Sätze auch gelungen. Nachteilig finde ich hierbei, dass eine regelmäßige Anpassung an die Einkommen der aktiven Soldaten und Soldatinnen nicht in den Entwurf geschrieben wurde. Die somit starren Sätze werden langfristig, in Abhängigkeit der Einkommens- und Inflationsentwicklung, keine nachhaltige Sicherung des Unterhalts von uns Reservedienstleistenden sein können.

    Der Bundesrat als auch der Normenkontrollrat haben ihre Zustimmung bereits erklärt. Das Gesetz soll zum 01. November 2015 in Kraft treten. Die in Artikel 1 aufgeführte Änderung des alten Unterhaltssicherungsgesetzes, also die Tabelle mit angepassten Tagessätzen der Mindestleistung nach USG §13 (altes Gesetz) soll nach dem Willen der Initiatoren bereits mit Verkündung des Gesetzes in Kraft treten.

    Der Deutsche Bundestag hatte den Gesetzentwurf zuletzt an den federführenden Verteidigungsauschuss überwiesen. Dieser hat, wie auch alle anderen beteilgten Ausschüsse, am 06. Mai 2015 seine Zustimmung erklärt.

    Hier nachzulesen: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/048/1804851.pdf

    Es bleibt also spannend. Ich werde versuchen an nähere Informationen, insbesondere den Termin zur Verabschiedung des Gesetztes, zu kommen und Sie dann gerne darüber informieren.

    Bis dahin wünsche ich Ihnen eine gute Zeit und sende kameradschaftliche Grüße aus Berlin
    Michel Pusch

    • Redaktion | 18. Mai 2015 um 23:27 Uhr

      Lieber Herr Pusch,

      vielen Dank für Ihren ausführlichen Leserbeitrag, der den aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahrens darstellt. Ich muss Ihnen recht geben, wenn Sie die fehlende Anpassung an die sich verändernden Einkommen der Aktiven bemängeln. Irgendwann wird es hier für die Reservisten eine „schleichende Abkopplung“ von der Einkommensentwicklung der aktiven Soldatinnen und Soldaten geben. Vielleicht wird das in der parlamentarischen Diskussion noch einmal thematisiert. Wäre wünschenswert! Ansonsten kann ich persönlich (mit einer Unzahl an Wehrübungstagen in gut 25 Jahren) die Gesetzesnovellierung grundsätzlich nur begrüßen. Eigentlich war und ist sie längst überfällig!

      Herzliche Grüße nach Berlin und Danke für die Informationen –
      Christian Dewitz

  6. Arne Kühlcke | 25. Mai 2015 um 10:52 Uhr

    Ich sehe die Novellierung ebenfalls als absolut überfällig an, da ich ebenfalls „Opfer“ des alten Gesetzes und einer der 400 mit der komplexen Rechtsmaterie überforderten Ämter bin. Ich hoffe nur dass man jetzt nicht wieder denkt, den großen Wurf geschafft zu haben und dann 20 Jahre lang die Füße hochlegt…

  7. Michel Pusch | 27. Mai 2015 um 12:57 Uhr

    Werte Kameradinnen und Kameraden,

    am 21.05.2015 hat der Bundestag das Gesetz beschlossen. Da es der Zustimmung des Bundesrates bedarf wird dort am 12.06.2015 in zweiter Lesung darüber entschieden. Die Zustimmung des Bundesrates gilt als sicher, da bereits in erster Lesung zu Beginn diesen jahres zugestimmt wurde und das Gesetz auch zu einer Entlastung der Länderfinanzen führt.
    Anschließend muss das Gesetz noch vom Bundespräsidenten unterzeichnet werden um am auf die Unterzeichnung folgenden Tag veröffentlicht zu werden.

    Mit Veröffentlichung tritt Artikel 1 des Gesetzes sofort in Kraft. Es gelten ab dann also die neuen Sätze zur Mindestleistung. Hier ein plastisches Beispiel: ein Hauptmann bekommt derzeit 30 € pro Tag Mindestleistung. Nach der neuen Tabelle liegt diese bei 83,70€ pro Tag. Das macht bei einer einmonatigen Reservistendienstleistung folgende Beträge aus alt 900€ zu neu 2511€ netto.

    Die Artikel 2 bis 4 treten mit Wirkung zum 01.11.2015 in Kraft.

    Wer sich vor dem 01.11.2015 in einer Reservistendienstleistung befindet, die über den 01.11.2015 andauert, sollte sich die Übergangsregelungen im Artikel 5 des Gestzes genau ansehen.

    Das alles kann hier nachgelesen werden
    http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/651/65151.html

    Mit kameradschftlichen Grüßen aus Berlin
    Michel Pusch, Hptm d.R.

    • Redaktion | 28. Mai 2015 um 15:28 Uhr

      Vielen Dank für die Infos!…
      Christian Dewitz

  8. Chefkoch | 10. Juni 2015 um 21:42 Uhr

    Hallo zusammen,
    habe ich es richtig verstanden? Wenn ich im August 2015 eine Wehrübung mache und das Gesetz schon unterschrieben ist bekomme ich im August schon die neuen Sätze von der Unterhaltsicherungsbehörde und nicht erst im November?

    • Michel Pusch | 15. Juni 2015 um 18:11 Uhr

      Ab dem auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag gilt die neue Tabelle zur Mindestleistung nach §13c Abs.1 USG. Wie schnell die Unterhaltssicherungsstellen tatsächlich in der Lage sind mit den neuen Sätzen zu rechnen oder ob sie vorerst mit vorläufigen Bescheiden arbeiten, kann zumindest ich heute noch nicht beurteilen.

      Mit kameradschftlichen Grüßen aus Berlin
      Michel Pusch, Hptm d.R.

  9. Michel Pusch | 3. Juli 2015 um 11:29 Uhr

    Werte Kameradinnen und Kameraden,

    soeben wurde das Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

    http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=//*%5B@attr_id=%27bgbl169s0289.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl115s1061.pdf%27%5D__1435915324539

    Bezüglich der Fragestellung ab wann die Unterhaltssicherungsbehörden in der Lage sind mit den neuen Sätzen zur Mindestleistung rechnen, möchte ich die Aussage einer Mitarbeiterin einer Berliner Unterhaltssicherungsbehörde zitieren:
    „Ihre Anfrage betreffend der Erhöhung der Mindestleistungen kann ich Ihnen leider nicht beantworten. Selbst wenn das Gesetz im Bundesgesetzblatt erschienen sein sollte, bin ich darauf angewiesen, dass ich Durchführungsbestimmungen des Bundes über die Senatsverwaltung erhalte. Ansprüche werden werden ggf. nachberechnet.“

    Es wird also wohl noch einige Zeit dauern bis es tätsächlich zur Auszahlung der neuen Leistung kommt. Sollten Ansprüche auf die neue Leistung bis dahin bestehen wird es zu Nachberechnungen kommen.

    Mit kameradschftlichen Grüßen aus dem sonnigen Berlin
    Michel Pusch, Hptm d.R.

  10. Jürgen HÄHNEL | 28. Juli 2015 um 15:21 Uhr

    Sehr geehrter Herr PUSCH,

    würde gerne mal in Erfahrung bringen, was sich für einen ehemaligen Berufssoldaten der sich ab dem 01.11.2015 zu einer Wehrübung verpflichtet ändert ? Leider gibt es viel zu viele Gerüchte – und keinerlei Ausführungsbestimmungen um daraus schlau zu werden – selbst die Drucksache 57/15 (mit Inhalt Gesetz) vermittelt nicht – annähernd die vielen Fragen – die ein ehemaliger Berufssoldat hat …! Ggf. können Sie ja helfen …!

    mit kameradschaftlichem Gruß

    HÄHNEL, OStFw a.D.

  11. Michel Pusch | 1. August 2015 um 19:28 Uhr

    Werter Herr Oberstabsfeldwebel a.D. Hähnel,

    Ihre Frage ist sehr weit gefasst. In Unkenntnis Ihrer persönlichen Verhältnisse fällt würde es daher den Rahmen sprengen alle möglichen Eventualitäten der neuen Gesetzeslage zu erörtern. Beschreiben Sie doch gerne kurz Ihre perönliche Situation. Sind Sie Pensionär, Arbeitnehmer, arbeitsuchend oder Selbstständiger? Haben Sie unterhaltsberechtigte Kinder und wenn ja wie viele?

    Sie schreiben von Fragen die Sie haben. Welche sind dies denn konkret?

    Vorneweg kann ich Ihnen sagen was sich unabhängig Ihrer persönlichen Situation ändert. Die Stelle an der Sie Leistungen zur Unterhaltssicherung beantragen ist ab dem 01.11.2015 das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) und nicht mehr die altbekannte Unterhaltssicherungsbehörde.

    Sie erhalten während einer Reservistendienstleistung, so heißen Wehrübungen heute, auf Antrag eine deutlich erhöhte Mindestleistung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz. Der Gesetzgeber wollte hierdurch eine Anpassung an die Einkommen der aktiven Soldatinnen und Soldaten bewirken.

    Neben den Leistungen zur Unterhaltssicherung erhlaten Sie zukünftig keinen Wehrsold mehr sondern die Reservistendienstleistungsprämie. Diese fällt etwas höher aus als der alte Wehrsold. Dafür müssen Sie während einer Reservistendienstleistung für die Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung, wie aktive Soldaten auch, bezahlen. Die bisherige Erstattung nicht eingenommener Teilmahlzeiten enfällt.

    Den altbekannten Leistungszuschlag gibt es zukünftig nicht mehr. Dafür erhalten Reservistendienst Leistende, die sich vor dem ersten Tag der Dienstleistung in einem Kalenderjahr auf Grund eines entsprechenden Angebots verpflichtet haben, in einem Kalenderjahr entweder mindestens 19 Tage oder mindestens 33 Tage Reservistendienst zu leisten, nach Erfüllung der Verpflichtung einen Zuschlag.

    Dieser beträgt bei Erfüllung einer Verpflichtung
    1. zu mindestens 19 Tagen Reservistendienst 25 Euro pro Tag,
    2. zu mindestens 33 Tagen Reservistendienst 35 Euro pro Tag,
    höchstens jedoch 1 470 Euro im Kalenderjahr.

    Ich hoffe ich konnte damit ein wenig weiterhelfen und wünsche Ihnen viel Glück und Freude während Ihrer Reservistendienstleistung.

    Mit kameradschftlichen Grüßen
    Michel Pusch, Hptm

  12. Wolfgang Berg, OSF d.Res | 4. August 2015 um 15:31 Uhr

    Hallo Kameraden,
    neues USG läuft (Mindestleistung), zumindest im Landkreis Harz. Habe Nachzahlung und laufende Bezüge erhalten.

    Schönen Gruß aus Havelberg
    Wolfgang Berg,OSF

    • Redaktion | 5. August 2015 um 00:55 Uhr

      Erfreuliche Entwicklung! In diesem Sinne auch viel Erfolg und Freude bei der (ich bleibe bei dem altbewährten Begriff): Wehrübung.

      Grüße aus Oberwesel,
      Christian Dewitz

  13. Leo Gosmann | 10. August 2015 um 12:57 Uhr

    Gut das das Thema Anzug durch ist;-)

    Nun ich habe mir das Gesetz durchgelesen und kann für mich persönlich nur Verschlechterungen feststellen. Es kann aber auch sein, dass ich etwas nicht korrekt verstanden habe. Nach heutigem Stand würde ich als StFw (ledig/ohne Kinder) Verdienstausfall in Höhe von ca. 2250 ,-€ bekommen dazu kämen ca. 450,- € Wehrsold wären dann insgesamt ca. 2700,- € Mitglied der Einsatzreserve bin ich seit 20 Jahren bei weit über 1000 Wehrübungstagen. Ein vergleichbarer StFw verdient netto ca. 2900,- €. Außerdem bekomme ich während der Zeit keine Leistung in die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes und mich erwartet eine Steuernachzahlung aufgrund des Progressionsvorbehaltes ausgelöst durch Lohnersatzleistungen… Für mich also gegenüber der heutigen Regelung eine deutliche Verschlechterung da laut Tabelle Anlage 1 nur ein Tagessatz von 71 € gezahlt wird…

    Aber wie gesagt, vielleicht hab ich es falsch verstanden. Für Erklärungen wäre ich dann sehr dankbar!

    • Redaktion | 10. August 2015 um 23:22 Uhr

      Hallo Herr Gosmann,

      habe gerade Ihren Kommentar gelesen und würde Ihnen zu gerne sagen, ob Ihre Berechnung nun tatsächlich so stimmt (oder ob Sie „etwas falsch verstanden haben“). Leider bin ich in den von Ihnen angerissenen Detailfragen nicht „sattelfest“. Ich will mal generell versuchen, bei der Bundeswehr oder im Wehrverwaltungsbereich eine Ansprechstelle für solche Szenarien, wie von Ihnen geschildert, zu finden. Wahrscheinlich gibt es im Zusammenhang mit der Umsetzung der USG-Novelle doch etlich spezielle Fälle, die von Experten beantwortet werden müssten. Ich kümmere mich mal um eine gute Adresse und bitte um Geduld. Vielleicht kann ja inzwischen auch aus unserem Leserkreis jemand ein paar Infos beisteuern.

      Viele Grüße aus dem Mittelrheintal –

      Christian Dewitz

      PS: Ja, das Thema „Anzug“ scheint erst mal vorbei (bis zum nächsten Mal) …

  14. Wolfgang Berg | 13. August 2015 um 09:40 Uhr

    Hallo Herr Gosmann,
    der Tabellenwert bezieht sich nur auf die Mindestleistung, die bereits in Kraft ist. Ist der Verdienstausfall höher, gibt es natürlich den. Alles andere tritt am 01.11.15 in Kraft. Steht alles im Gesetz. Mal den Link von Herrn Pusch benutzen.
    Es gibt auch weiterhin Wehrsold, heißt dann nur anders. Die neue Dienstgeldtabelle steht ebenfalls im Gesetz.Es wird auch Leistungszuschlag geben, nur eben einfacher gestaltet und die Gesamtsumme im Kalenderjahr ist dann bei 1470 Euro gedeckelt.
    Wenn noch Fragen sind kann man mich ab nächster Woche auf meinem Diensttelefon erreichen:
    039387-20-2101.
    Viele Grüße aus dem Urlaub
    Wolfgang Berg OSF d.Res

  15. Falko Schröder | 28. August 2015 um 14:04 Uhr

    Werte Kameraden,

    soeben habe ich den Bescheid über meine Tagessätze nach dem Unterhaltsicherungsgesetz erhalten. Ich habe 2010 die Bundeswehr vorzeitig nach 4 Jahren Offizierslaufbahn als Leutnant verlassen, beteilige mich aber seit 2011/2012 engagiert im KVK meines Kreises. Mittlerweile bin ich Oberleutnant, auch durch den Einsatz während der Flut 2013.
    Derzeit unterstütze ich die Vorbereitung einer Ausbildung für die Soldaten im Lagezentrum im Katastrophenfall. Nebenbei nehme ich an einer Schießausbildung teil. Für 26 Wehrübungstage im zuständigen LKdo erhalte ich nun knapp 2000€, allein nach dem Unterhaltssicherungsgesetz. Möglich ist mir diese Arbeit aufgrund meiner Vorlesungsfreien Zeit.
    Ich muss sagen, dass ich mich derzeit deutlich überbezahlt finde. Nicht dass meine Tätigkeit derzeit nicht fordernd wäre, auch die Arbeitszeiten bewegen sich noch nah am freien Markt. Doch ich fürchte, dass diese Leistung zumindest in meinem Fall etwas über das Ziel hinausgeschossen ist.
    Ich fühle mich unwohl, wenn ich bedenke, was die aktiven Soldaten für unwesentlich höheren Sold leisten -> ohne die Möglichkeit zur heimatnahen Verwendung und die hohe Flexibilität, die dem Reservedienst zu eigen ist.

    Ich hoffe ich trete mit meinen Bedenken anderen engagierten (vielleicht fähigeren?) Wehrdienstleistenden/Reservisten nicht auf den Schlips.

    Mit freundlichen Grüßen
    Falko Schröder, OL z S d.R.

  16. Wolfgang Berg,OSF d.Res | 31. August 2015 um 10:10 Uhr

    Mein lieber OL zS Falko Schröder,
    wenn Sie sich überbezahlt fühlen. lassen Sie sich einfach mal umbeordern. Ich leiste seit dem 26.01.2015 eine RDL als KpFw bei der 1./PzPiBtl 803, einer aktiven Einheit in Havelberg. Übrigens 166 Kilometer von zu Hause entfernt und ich fühle mich absolut nicht überbezahlt. Gleiche Arbeit, gleiches Geld.
    Stimmt aber auch nach dem 01.11.15 noch nicht ganz. Die Spießzulage gibt es immer noch nicht.
    Also mal eine Übung bei der aktiven Truppe anstreben.
    MkG Wolfgang Berg, OStFw d.R.

  17. Leo Gosmann | 21. September 2015 um 00:57 Uhr

    Vielen Dank für die Antworten!

    Ich hab in der Sache den zuständigen Berater bzgl. Unterhaltssicherung beim BwVbd gesprochen. Ja, die Mindestleistungen entsprechen wohl der Bezahlung der aktiven Soldaten, allerdings in der untersten Erfahrungsstufe.

    Einen Stw mit 2 Jahren Dienstzeit gibt’s aber wohl eher nicht.. Ich will nicht meckern, der richtige Weg ist sicherlich eingeschlagen worden.

    MkG

    • Leo Gosmann | 21. September 2015 um 01:05 Uhr

      Jetzt hab ich doch noch eine Frage:

      Ich habe, da ich eine neue Beorderung habe, eine Verpflichtungserklärung für drei Jahre in der Einsatzreserve abgeben.

      Gilt diese noch oder gibt es sowas wie Bestandsschutz bzw. wird zu zusätzlich zu der neuen Zulage gezahlt. Die Verpflichtungserklärung wurde ja rechtskräftig genehmigt.

      Im übrigen habe ich gehört, dass das Persamt eine Hotline zu dem Thema eingerichtet habe. Weiss jemand die Nummer?

      Fragen über Fragen…

      Danke schon mal im voraus!

  18. Wolfgang Berg OSF d.Res | 22. September 2015 um 10:44 Uhr

    Hallo Kamerad Gosmann,
    Die Hotline hat die Nr. 0800/7244329. Die E-Mail Adresse lautet USG @ Bundeswehr.org
    MkG
    Wolfgang Berg, OSF d.R.

  19. Thomas Barth | 28. Oktober 2015 um 14:25 Uhr

    Sind die Zahlungen der Mindestleistungen nach §9 für Nicht-Selbstständige steuerfrei?
    MkG
    Thomas Barth, Oberstleutnant d.R.

    • Redaktion | 30. Oktober 2015 um 02:18 Uhr

      … vielleicht hat einer unserer Leser hierzu die richtige Antwort? Danke, Christian Dewitz

  20. Leo Gosmann | 6. November 2015 um 02:30 Uhr

    Ich denke, nach Rücksprache mit dem zuständigem Leiter des Bw-Verbandes, hierauf eine Antwort geben zu können.

    Die steuerliche Bewertung der Lohnersatzleistung verändert sich nicht. Lohnersatzleistungen sind nicht steuerpflichtig, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt. Sie wirken sich also auf die Höhe des Steuersatzes aus. Hierbei ist es unerheblich, ob sich die Lohnersatzleistungen aus den Mindestleistungen oder aus dem tatsächlichen Gehaltsausfall ergeben.

    Vorstehender Text ist ausdrücklich keine verbindliche Rechtsauskunft;-)

    Im übrigen: Vielen Dank für die informativen Antworten!

    MkG

    • Redaktion | 6. November 2015 um 22:36 Uhr

      … und herzlichen Dank ebenfalls für diese Informationen (die – auch noch mal von unserer Seite der Hinweis – keine verbindliche Rechtsauskunft darstellen, aber immerhin einen dicken Fingerzeig) …
      Grüße aus Oberwesel hinaus in die Welt, Christian Dewitz

  21. Sailor | 19. Februar 2016 um 14:10 Uhr

    Hallo zusammen,
    kann mir mal einer erklären wo die Berechtigung liegt, dass ein pensionierter OStFw mit 54 Jahren etwa 700 Euro netto mehr im Monat bekommt als ein aktiver OStFw, wenn er eine Reserveübung von 10 Monaten macht. Ein Reservist hat deutlich mehr Vorteile als ein aktiver Soldat und erhält dann auch noch soviel mehr Geld. Das kann und darf doch wohl nicht war sein. Ganz toll!!!

    • Sgt. Thrash | 11. April 2016 um 15:21 Uhr

      Ein „Nachbrenner“ zum Kommentar unseres Lesers „Sailor“:

      Gibt es dazu, „dass ein pensionierter OStFw mit 54 Jahren etwa 700 Euro netto mehr im Monat bekommt als ein aktiver OStFw“, eine genaue Berechnung? Wie setzt sich die Summe zusammen?

  22. 11er | 14. März 2016 um 11:36 Uhr

    Moin moin,

    also ich kann leider nur schreiben, dass ich als Reservist bisher fast immer verar…t worden bin. Alle Gründe zu nennen, warum ich meine Klamotten am liebsten an den Nagel hängen würde, würden hier allerdings den Rahmen sprengen.

    Es geht los bei der Beorderung, über einzelne Wehrübungen und in deren Verwendungen bis hin zum Umgang und Verhalten von aktiven Soldaten gegenüber Reservisten und über das Vergessen von Beförderungen weil man kein Bock hat, sich um Resis zu kümmern und dann beim Nachfragen lieber Aussagen wie „Erzählen Sie dass ihrer Oma!“ rauskloppt…

    Selbst eine 5-seitige Eingabe beim Wehrbeauftragten blieb unbeantwortet.

    Und mein jetziger MobBeoTrp-Teil fragte mich, warum ich eigentlich noch Reservist bin und mir den Sch… noch antue. Weil ich aus Überzeugung Soldat war und es innerlich auch immer noch bin. Nur so langsam habe ich echt kein Bock mehr.

    In diesem Beitrag steht geschrieben, dass man mehr für die Resis tun will. Doch sobald man in einer Einheit anruft, haben die nie Verwendungen für Resis oder aber wissen nicht mal, dass man dort Mob-beordert ist. Das ist doch ein Witz.

  23. Ein Reservist | 18. Juni 2016 um 15:40 Uhr

    Der Beitrag ist mit Stand Juni 2016 rund 16 Monate alt. Ich vermisse einen Beitrag zu den Unwuchten und dem Ärger, der mit den Änderungen verursacht wurde.

    So kennt das Personal-EDV-System nur einen Beruf, den der Reservist hat. Selbst wenn man dies in den Personalbögen korrigierte, brachte das keine Veränderung. Bei der Angaben zur Unterhaltssicherung (Antragsformulare) wurde offenbar diese Systematik übernommen. Erst nach einiger Zeit kamen verschiedene Veränderungen in die Vordrucke. Es gibt Soldaten, die teilzeitbeschäftigt und selbständig sind und noch einen 450-Euro-Job machen. Die Vordrucke sahen aber keine Mehrfachangabe vor. Das Personalamt war nicht in der Lage mir, meinem Arbeitgeber zu erklären, wie Teilzeitbeschäftigung bei (voller freier Zeiteinteilung) berechnet wird. Stattdessen steht in den Vordrucken, die man unterschreiben sollte, das man alle Angaben vollständig gemacht habe …

    Mehr noch: Die neue Regelung des Dienstgeldes ist – anders als früher – kein automatischer Anspruch. Wer innerhalb drei Monaten nichts beantragt, der kriegt nichts. Die Einrechnung des Verpflegungsgeldes lässt außer acht, dass bei vielen Wehrübungen eine Verpflegung nur über Gaststätten (also teurer als in Truppenküchen) möglich ist. Vollmundig wird aber von „Attraktivitätssteigerung“ gesprochen. Ein mir bekannter ehemaliger Berufssoldat brachte die neue Anrechnungspraxis auf Einkommen bei der Unterhaltssicherung auf folgende Formulierung: „Ich fühle mich voll verarscht!“ (nicht meine Worte…).

    Außerdem: Zum Personalamt gehören auch die Karrierecenter. Die Reservisten werden wie folgt veralbert: Wer (auch wenn der familiäre Status seit zehn Jahren bekannt ist) verheiratet ist oder Kinder hat, muss dies durch Vorlage von Nachweisen belegen. Die von mir an das Bundesamt geschickten Unterlagen seien angeblich nicht angekommen (wir werden also gezwungen, alles per Einschreiben zu versenden). Ergebnis: Kein Geld. Die Rücksprache mit dem Karrierecenter: Die wussten nicht, dass sie für die Dateneingabe innerhalb der Zuständigkeit des Personalamtes zuständig sind. Immer noch kein Geld… Und nach weiterem Versenden an das Karrierecenter kriege ich nun immer noch kein Geld mit dem Hinweis, ich hätte keine klaren Daten/Angaben gemacht. In dem Schreiben (mit Bezug auf „unterschiedliche Berufe) ist nun von „widersprüchlichen Angabe“ die Rede. Ich solle mich binnen zwei Wochen erklären …

    Das Amt hat sich einen Sch… um die Details der Abwicklung von Unterhaltssicherung bei mehrfacher Beschäftigung gekümmert und versucht nun stattdessen, … (Anmerkung der Redaktion: Bei allem nachvollziehbarem Ärger bitten wir Sie dennoch um Beachtung unserer Kommentarregeln.)

    Ich frage mich inzwischen, warum ich mich bei dem ganzen Aufwand eigentlich weiter mit dem Reservedienst belasten soll. Attraktiv ist das jedenfalls nicht.

    Ein Reservist

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