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Nachrichten


Hannover. Die juristische Aufarbeitung des großen Moorbrandes im Emsland im Jahr 2018 schreitet voran. Dies ergab eine Anfrage der Landtagsabgeordneten Imke Byl und Christian Meyer (Bündnis 90/Die Grünen) vom 9. Juni. Die beiden Politiker wollten unter anderem von der Landesregierung wissen, „was […] das angekündigte Gutachten zur Beurteilung der strafrechtlich relevanten Sorgfaltspflichten im Rahmen der Waffentests sowie der Brandbekämpfung ergeben [hat]“. In einer Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 13. Juli heißt es dazu: „Das Sachverständigengutachten liegt der Staatsanwaltschaft Osnabrück inzwischen vor. Hieraus ergibt sich ein Anfangsverdacht wegen fahrlässiger Brandstiftung.“ Weitere Einzelheiten zum Inhalt des Gutachtens könnten derzeit „aufgrund der fortdauernden Ermittlungen“ nicht mitgeteilt werden, so das Ministerium.

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Berlin/Bonn. Sie sollten mit ihrer Expertise bei der Privatisierung der drei Werke der bundeseigenen Heeresinstandsetzungslogistik GmbH – kurz HIL – helfen. Am Ende kostete der externe Sachverstand hochdotierter Berater den Steuerzahler fast 32 Millionen Euro. Der Bundestagsabgeordnete Matthias Höhn von den Linken spricht von „verbranntem Geld“. Höhn erhielt von der Bundesregierung vor Kurzem eine erschöpfende Antwort auf seine Fragen zum Thema „HIL“. Der Politiker wollte wissen: „Welche Auftragnehmer und Unterauftragnehmer wurden im Zusammenhang mit der Vorbereitung beziehungsweise Prüfung einer Abgabe der drei Werke der HIL Heeresinstandsetzungslogistik GmbH an industrielle Betreiber beauftragt, und mit welcher Gesamtsumme für alle damit verknüpften externen Rechtsberatungsleistungen und betriebswirtschaftlichen Unterstützungsleistungen rechnet die Bundesregierung.“

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Osnabrück/Bonn/Berlin. Die Staatsanwaltschaft Bonn hat nach Informationen der Neuen Osnabrücker Zeitung vom heutigen Donnerstag (16. November) ein Ermittlungsverfahren gegen Gerd Hoofe, Staatssekretär im Bundesministerium der Verteidigung, eingestellt. Bei dem Verfahren war es um den Verdacht der Strafvereitelung gegangen. Die Behörde verwies auf den Paragrafen 170, Absatz 2 der Strafprozessordnung. Demnach kann ein Verfahren eingestellt werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht fehlt.

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