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Berlin/Köln. Der Militärische Abschirmdienst – kurz MAD – hat im Jahr 2019 im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung mit der Zielsetzung der Bekämpfung des politischen Extremismus innerhalb der Bundeswehr die sogenannte „Farbenlehre“ entwickelt. Dazu wurde die farbliche Kategorisierung der fehlenden Verfassungstreue mit der Farbkennung „ORANGE“ geschaffen. Die Begründung des MAD dafür war und ist, dass die in § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes fixierte Definition des politischen Extremismus nicht ausreichend sei, um die in § 1 des Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst (MADG) festgelegten Aufgaben erfüllen zu können. Die AfD-Bundestagsabgeordneten Rüdiger Lucassen, Jan Ralf Nolte und Gerold Otten befassten sich in einer Kleinen Anfrage näher mit der MAD-„Farbenlehre“.

Die Parlamentarier warfen in der Vorbemerkung zu ihrer Anfrage dem MAD vor, mit seiner Farbenkategorisierung und insbesondere der Einführung einer Farbmarkierung „ORANGE“ eine „künstliche Ausdehnung der eigenen Kompetenzen“ herbeigeführt zu haben. Dies werfe „Problematiken im Hinblick auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nach Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG)“ auf, kritisieren die Fragesteller.

Darüber hinaus berge „die außergesetzliche Ausdehnung der Definition des politischen Extremismus die Gefahr einer willkürlichen und nicht rechtssicheren Zuordnung von Verdachtsfällen“. Eine solche Arbeitskategorie könne „zu einem Klima der Unsicherheit innerhalb des unterstellten Bereichs führen und zu wesentlicher Verunsicherung innerhalb der Bundeswehr beitragen“.

Extremismus-Bericht aus dem Jahr 2019 erklärt die „Farbenlehre“

Was ist die „Farbenlehre“ des Militärischen Abschirmdienstes? Im „1. Bericht der Koordinierungsstelle für Extremismusverdachtsfälle“ (zur Unterrichtung der Leitung des Verteidigungsministeriums, des Parlaments sowie der Öffentlichkeit) für den Berichtszeitraum 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 wird sie erklärt.

Kategorie GELB: Die Farbe „Gelb“ steht für die Aufnahme einer Verdachtsfallbearbeitung zu einer Person, zu der tatsächliche Anhaltspunkte für extremistische Bestrebungen vorliegen; diese können sich bereits aus Zweifeln an der Verfassungstreue ergeben. Die Schwelle für eine Aufnahme ist niedrig. In dieser Phase gilt es zu klären, ob der Verdacht tatsächlich begründet ist und ob die gewonnenen Informationen die Qualität vorhaltbarer Erkenntnisse haben.

Kategorie GRÜN: Das Etikett „Grün“ bedeutet: Ein zuvor bestehender Verdacht, dass von der betroffenen Person Bestrebungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 MADG [MAD-Gesetz] in Verbindung mit § 4 BVerfSchG [Bundesverfassungsschutzgesetz] ausgehen oder dass sie sich an solchen beteiligt, ist nicht mehr begründet.

Kategorie ORANGE: Das Bearbeitungsergebnis „Orange“ signalisiert: Die Erkenntnisse begründen zumindest die Feststellung einer fehlenden Verfassungstreue. Die Frage, ob von der Person auch Bestrebungen gemäß § 1 Absatz 1 MADG ausgehen, ist Gegenstand weiterer Ermittlungen.

Kategorie ROT: Die Farbe „Rot“ signalisiert, dass die vorliegenden Erkenntnisse die Einstufung der betreffenden Person als Extremist im Sinne des § 4 BVerfSchG rechtfertigen.

Auf den Punkt gebracht: Gelb kennzeichnet Verdachtsfälle. Grün sind Fälle, bei denen ein Verdacht ausgeräumt wurde. Orange bedeutet, dass mindestens fehlende Verfassungstreue festgestellt wurde. Rot sind die erkannten Extremisten.

Rechtssphäre der Betroffenen bleibt gewahrt

In ihrer Antwort vom 18. Juli auf die Kleine Anfrage der AfD-Bundestagsabgeordneten Lucassen, Nolte und Otten erklärte die Bundesregierung, die „Farbenlehre“ ermögliche eine Arbeitsabläufe steuernde Einordnung im Rahmen der Einzelfallbearbeitung. Die Einstufung einer Person erfolge durch den MAD „generell erst zu einem fortgeschrittenen Zeitpunkt“ dieser Bearbeitung“. Die Rechtssphäre des Betroffenen werde zudem durch die Einstufung als Verschlusssache und der damit einhergehenden Begrenzung des Kreises der kenntnisberechtigten Personen gewahrt.

In der Regel erhalte die Verdachtsperson Kenntnis von den jeweiligen tatsächlichen Anhaltspunkten und ihrer Bewertung im statusrechtlichen Sinne durch die personalbearbeitende Stelle oder in Form von disziplinaren Vernehmungen. Die betroffenen Personen hätten im Rahmen des zu gewährenden rechtlichen Gehörs die Möglichkeit, die Bewertung zu beeinflussen, versichert die Regierung.

Mit der Kategorie „ORANGE“ beschreibe der MAD im Rahmen der „Farbenlehre“ eine Person, bei der noch keine extremistischen Bestrebungen festgestellt werden konnten, jedoch Anhaltspunkte für ein entsprechendes Risikopotenzial vorhanden seien. Bei der Bewertung handele es sich um eine ausschließlich nachrichtendienstliche Bewertung.

Zum Begriff der „fehlenden Verfassungstreue“

Auf die Frage der AfD-Abgeordneten, welche konkrete Definition der „fehlenden Verfassungstreue“ verwendet und auf Grundlage welcher juristischen oder politologischen Definition diese festgestellt werde, erklärte die Bundesregierung: „Der Begriff der ,fehlenden Verfassungstreue‘ ist abhängig vom jeweiligen Verfahren. Zu differenzieren ist hier nach Sicherheitsüberprüfungsverfahren (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes), Disziplinarverfahren (Verstoß gegen § 8 des Soldatengesetzes) oder dem Vorgang, der im Kontext der Extremismusabwehr (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 MADG) geführt wird.“

Zur Auslegung würden sämtliche gerichtliche Entscheidungen berücksichtigt, die sich mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung beziehungsweise mit der Verfassungstreue von Staatsbediensteten befassten, herangezogen. Mithin sei der Begriff kontextabhängig und das Ergebnis einer einzelfallbezogenen Bewertung.

„Farbenlehre“ findet auch Anwendung bei dienenden Reservisten

Die Kleine Anfrage der Abgeordneten ergab zudem, dass die „Farbenlehre“ des MAD auch auf beorderte Reservisten Anwendung findet. Eine Zuständigkeit des Dienstes sei allerdings nur bei aktiven Reservedienstleistenden gegeben. Unter dieser Voraussetzung seien dann die Kriterien der Verdachtsfallbearbeitung gleich.

Abschließend wollten die AfD-Parlamentarier wissen: „Inwiefern ist nach Auffassung der Bundesregierung die Schaffung der Arbeitskategorie ,ORANGE‘ als verhältnismäßig im Vergleich zu alternativen Mitteln der Bekämpfung des politischen Extremismus – wie beispielsweise eine Intensivierung der politischen Bildung – zu erachten?“ Die Regierungsantwort dazu: „Die aufgeworfenen Punkte sind voneinander getrennt zu betrachten. Politische Bildung dient in erster Linie der Aus- und Weiterbildung und somit der Prävention. Bei der Arbeitskategorie ,ORANGE‘ handelt es sich um eine nachrichtendienstliche Bewertung, die zudem weitere Arbeitsprozesse im MAD steuert.“


Zu unserem Symbolbild: Die sogenannte „Farbenlehre“ des MAD gibt es seit dem Jahr 2019.
(Hintergrundfoto: nr; grafische Bearbeitung: mediakompakt)


Kommentare

  1. Dr.-Ing.U. Hensgen | 18. August 2022 um 12:50 Uhr

    Ob die „Farbenlehre des MAD“ recht- und zweckmäßig ist, kann ich nicht beurteilen. Nachdenklich stimmt mich jedoch die Tatsache, dass Gerichte sehr viele Maßnahmen gegen angeblich extremistische Soldaten im Nachhinein wieder aufheben und für ungerechtfertigt erklären. Da stellt sich mir die Frage, ob der MAD schlecht ermittelt hat oder die (politischen) Entscheidungsträger nicht richtig zugehört haben.

    Ich habe den Verdacht, dass radikale Äußerungen (besonders wenn sie in eine Richtung zeigen), die einem nicht gefallen, von der Politik oft automatisch als „extremistisch“ eingestuft werden. Das muss aber nicht der Fall sein. Disziplinarmaßnahmen anzuordnen, die dann von Gerichten wieder kassiert werden, schadet allen Beteiligten!

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