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Koblenz. Ein Zeitsoldat, der eine Vielzahl von Inhalten mit rechtsextremistischen Bezügen auf seinem Mobiltelefon gespeichert lässt und darüber hinaus Fotos und Videos mit sicherheitsrelevanten Informationen aufnimmt und diese Dateien an Dritte weiterleitet, verstößt gegen seine Dienstpflicht und darf fristlos aus der Bundeswehr entlassen werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.

Zur Vorgeschichte des Falles: Nachdem im Oktober 2019 der Verdacht aufkam, der Zeitsoldat habe gegen das Film- und Fotografierverbot im Sabotageschutz- und Sicherheitsbereich verstoßen, wurde auf dessen Mobiltelefon eine Vielzahl von Inhalten mit rechtsextremistischen und verfassungsfeindlichen Bezügen gefunden.

In der Folge wurde der Soldat aus der Bundeswehr entlassen, weil er nicht nur Videos und Fotos mit rechtsextremistischem Bezug auf seinem Mobiltelefon gespeichert, sondern darüber hinaus gegen das ausdrückliche Verbot im Schutzbereich verstoßen und die angefertigten Inhalte an Dritte versandt hatte. Gegen die Personalentscheidung zog der Mann vor Gericht.

Die Dienstpflicht und die Wohlverhaltenspflicht verletzt

Das Verwaltungsgericht Koblenz wies am 27. Oktober dieses Jahres die Klage ab. In der Urteilsbegründung heißt es, der Kläger habe seine sich aus dem Gesetz ergebende Dienstpflicht sowie die ihm ebenfalls obliegende Wohlverhaltenspflicht verletzt, da er sich nicht eindeutig von Bestrebungen distanziert habe, die den Staat und die geltende Verfassungsordnung angriffen, bekämpften und deformierten.

Auf dem Mobiltelefon des vormaligen Zeitsoldaten habe sich eine Vielzahl von Inhalten mit extremistischen Bezügen befunden, so das Verwaltungsgericht weiter. Diese habe er vor seinem Eintritt in die Bundeswehr nicht nur empfangen, sondern zu einem nicht unerheblichen Teil auch weitergeleitet.

Keine Distanzierung von der Gewalt- und Willkürherrschaft des Naziregimes

Von diesen Inhalten, die objektiv geeignet seien, ihn in die Nähe rechtsextremistischen Gedankenguts zu rücken, habe er sich nicht distanziert, rügte das Gericht. Diese fehlende Distanzierung von der Gewalt- und Willkürherrschaft des nationalsozialistischen Regimes habe er nach seinem Eintritt in die Bundeswehr auch nicht nachgeholt. Hierfür wäre die Löschung der Dateien notwendig gewesen.

Zudem habe der Kläger auch nach seinem Dienstantritt bei der Bundeswehr Dateien mit rechtsextremistischen Inhalten empfangen, von denen er sich nicht distanziert habe. Ohne Bedeutung sei, dass der Kläger die in Rede stehenden Dateien überwiegend im Rahmen eines innerfamiliären Austausches erhalten habe.

Zweifel an der persönlichen Integrität und charakterlichen Eignung

Das Verhalten des ehemaligen Bundeswehrangehörigen sei geeignet gewesen, Zweifel an seiner persönlichen Integrität und charakterlichen Eignung als Soldat zu begründen und damit dessen Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit ernsthaft zu beeinträchtigen, so die Begründung für das Urteil.

Daneben habe der Kläger mit dem Verstoß gegen das Film- und Fotografierverbot die Pflicht zum treuen Dienen verletzt. Er habe hierdurch ein mangelndes Sicherheitsbewusstsein an den Tag gelegt und zumindest eine abstrakte Gefahr für die militärische Ordnung der Bundeswehr verursacht. (Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 27. Oktober 2021 – 2 K 252/21.)


Zu unserer Symbolaufnahme „Messengerdienst Telegram“: Zum bevorzugten sozialen Netzwerk von Rechtsextremen und „Querdenkern“ in Deutschland hat sich Telegram entwickelt, das von dem Russen Pawel Durow gegründet wurde. In den großen sozialen Netzwerken wie Facebook oder Twitter werden radikale Beiträge immer häufiger gesperrt, wenn sie Hass oder Falschinformationen über das Coronavirus und die dagegen entwickelten Impfstoffe verbreiten. Auf Telegram und anderen „alternativen“ Plattformen entziehen sich derartige Beiträge hingegen fast jeglicher Moderation – und immer wieder auch der Strafverfolgung. Jetzt gibt es bald eine Neuerung: Ab Februar 2002 müssen die Betreiber sozialer Netzwerke dem Bundeskriminalamt Inhalte, die rechtsstaatliche Prinzipien gefährden können, zur Strafverfolgung melden.
(Bildmaterial nr; Bildmontage: mediakompakt)


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