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Koblenz/Storkow. Es gibt sie noch in Deutschland, die Mutigen, die gegen Hass, Fremdenfeindlichkeit, Rechtsextremismus und Antisemitismus vorgehen. 2014 zeichnete der Förderkreis „Denkmal für die ermordeten Juden Europas“ den bildenden Künstler Rainer Opolka und dessen Bruder Harald für ihr zivilgesellschaftliches Engagement aus. Mit ihrer Wanderausstellung „Die Wölfe sind zurück“, die in allen Bundesländern gezeigt werden soll, warnen die Brüder seit März 2016 mit bis zu drei Meter hohen und rund 250 Kilo schweren Metallskulpturen vor dem braunen Ungeist, der unser Land schon einmal vergiftet hat. Eine der Wolfsfiguren zeigt den „Deutschen Gruß“, den seit 1945 in Deutschland und Österreich verbotenen „Hitlergruß“. Diese braune Gesinnungsgeste beendete vor Kurzem die militärische Laufbahn eines Oberbootsmanns, der im Sanitätsdienst der Bundeswehr eingesetzt war.

Der Marinesoldat, der in der Vergangenheit mehrfach den „Hitlergruß“ gezeigt haben soll, war mit Bescheid vom 7. März 2017 fristlos aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit entlassen worden. Dagegen klagte der Mann. Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz hat nun am 19. Dezember 2018 diese Klage abgewiesen.

Der Kläger diente seit April 2014 im Sanitätsdienst, zuletzt im Dienstgrad „Oberbootsmann“ (entspricht Oberfeldwebel). Ihm waren von der beklagten Bundesrepublik Deutschland unter anderem vier Vergehen vorgeworfen worden, die schließlich zur fristlosen Entlassung aus dem Dienst auf Grundlage des § 55 Abs. 5 Soldatengesetz („Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde“) geführt hatten.

Bomberjacke mit Reichsadler, rechtsextremistische Parolen und Nazi-Gruß

Die fristlose Beendigung des Dienstverhältnisses stützte sich auf vier Sachverhalte. Erstens: In der Nacht vom 25. auf den 26. Dezember 2015 soll der Oberbootsmann als Patient in angetrunkenem Zustand und bekleidet mit Springerstiefeln und einer Bomberjacke, die das Symbol des Reichsadlers oder einem diesem zum Verwechseln ähnlichen Zeichen trug, in der Notaufnahme des Bundeswehrzentralkrankenhauses erschienen sein. Zweitens: In der Silvesternacht 2015/2016 soll der Soldat während der Silvesterfeier auf dem Balkon einer Privatwohnung mehrere Schüsse aus einer Schreckschusswaffe abgegeben und später wahrheitswidrig behauptet haben, über die erforderliche Waffenerlaubnis zu verfügen.

Drittens: Am 20. August 2016 soll der Oberbootsmann in einer Diskothek vor Zeugen den „Hitlergruß“ gezeigt haben. Viertens: Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Herbst 2016 soll der Soldat dieses Verhalten wiederholt und in Gegenwart eines anderen Bundeswehrangehörigen rechtsextremistische Parolen geäußert und diesen mit den Worten „Wenn ich den Führer grüßen will, dann tue ich das auch“ zurechtgewiesen haben.

Im Hinblick auf den Schusswaffengebrauch in der Silvesternacht sowie auf den Vorfall in der örtlichen Diskothek hatte das zuständige Amtsgericht am 25. Januar 2017 „wegen des Führens einer Schusswaffe ohne die erforderliche Erlaubnis sowie wegen öffentlichen Verwendens von Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation im Inland“ eine Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 60 Euro festgesetzt.

Nach einem Einspruch gegen den Strafbefehl hatte das Amtsgericht allerdings den Kläger von den Tatvorwürfen freigesprochen. Dieser stützte auf diese Entscheidung schließlich die Begründung seiner Beschwerde vom 12. April 2017 gegen die fristlose Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit. Soweit die Vorgeschichte …

Voraussetzungen für die Entlassung aus dem Soldatenverhältnis alle erfüllt

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz machte nun am 19. Dezember unmissverständlich klar, dass „die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entlassung des Klägers aus dem Soldatenverhältnis […] von der Beklagten [der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise der Bundeswehr] fehlerfrei bejaht“ worden seien. Sprich: Die Klage des geschassten Oberbootsmanns mit offensichtlich rechter Gesinnung wurde abgeschmettert, seine fristlose Entlassung war rechtens.

Die Koblenzer Richter befanden, dass der Ex-Soldat seine Dienstpflicht „zum achtungs- und vertrauenswürdigen und dem Ansehen der Bundeswehr gerecht werdenden Verhalten im Dienst“ verletzt habe. Dies gelte auch für die Dienstpflicht, sich außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die die dienstliche Stellung erfordere, nicht ernsthaft beeinträchtigt werde.

Wie die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts weiter ausführte, sei nach dem Ergebnis der Zeugenvernehmungen unzweideutig festgestanden, dass „der Kläger in einer Gaststätte den sogenannten ,Hitlergruß‘ gezeigt, mehrfach den Nationalsozialismus verherrlichende Parolen geäußert sowie eine Bomberjacke mit dem Aufdruck nationalsozialistischer Symbole getragen“ habe. Auf die übrigen ihm vorgeworfenen Verfehlungen komme es nicht mehr an.

Gericht befürchtete Wiederholungs- und auch Nachahmungsgefahr

Mit seinem Verhalten habe der Mann gegen die Kernpflichten eines Soldaten verstoßen, rügten die Richter. Dazu gehöre vor allem die Pflicht zur Loyalität gegenüber dem Staat, seinen Organen und seiner Rechtsordnung sowie die Pflicht, die freiheitliche demokratische Grundordnung anzuerkennen und dafür einzutreten. Der Verstoß dagegen gehöre – wie im Falle des Klägers – zu den „schwersten denkbaren Pflichtwidrigkeiten“. Das Verwaltungsgericht gab abschließend zu bedenken, dass ein Verbleiben des früheren Oberbootsmanns im Dienstverhältnis das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Es bestehe hier sowohl Wiederholungsgefahr als auch Nachahmungsgefahr in der Truppe, so die Urteilsbegründung.

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz (Urteil vom 19. Dezember 2018, 2 K 135/18.KO) können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Wenn nach und nach die Strukturen der Ordnung zerbrechen

Kommen wir zum Schluss unseres Beitrages noch einmal auf die „Wölfe“ von Rainer und Harald Opolka zurück. Das Skulpturenensemble – mehr als 60 riesige in Metall gegossene „Wolfsmenschen“ – steht symbolisch für Wutbürger und nationalistische Polit-Profiteure, für Hasser und Brandsatz-Werfer, für Neonazis, Rechtsterroristen und Mörder aus dem NSU. In Dresden und Potsdam, den ersten beiden Stationen der Freiluftausstellung, kamen rund 120.000 Besucher. Die Brüder Opolka haben vor, mit ihrer Inszenierung „Die Wölfe sind zurück“ durch ganz Deutschland zu ziehen und so Millionen Menschen mit ihrer Botschaft zu erreichen.

Die Ausstellung will zeigen, was mit einer Gesellschaft passiert, wenn die Strukturen der Ordnung zerbrechen. Einen Vorgeschmack auf ein solch rechtsfreies Szenario lieferten uns im August vergangenen Jahres ja die Fernsehbilder aus Chemnitz – da zog nach dem tödlichen Messerangriff auf einen 35-jährigen Deutschen (ein Syrer und ein Iraker kamen danach als Tatverdächtige in Untersuchungshaft) ein enthemmter rechten Mob durch die Straßen, griff Gegendemonstranten und Pressevertreter an und zeigte unverhohlen den „Hitlergruß“. Die Polizei, kräftemäßig unterlegen, ließ die Rechtsextremen gewähren. Der Journalist Johannes Grunert sprach nach den Chemnitzer Ereignissen in der ZEIT von einem „Abend, an dem der Rechtsstaat aufgab“.

Opolkas „Dämonen der Vergangenheit“, die Erklärung und Warnung zugleich sein wollen, sollten ebenfalls unseren Bundeswehrangehörigen zu denken geben (siehe auch hier). Die Kunstaktion ist ein „Muss für jeden Demokraten“, meint Lea Rosh, Vorsitzende des Fördervereins „Denkmal für die ermordeten Juden Europas“. Demokraten dürfen keine „Hitlergrüße“ dulden …


Zu unserem Bildmaterial:
1. Deckblatt des Urteils des Koblenzer Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2018 gegen den Zeitsoldaten, der wegen seiner fristlosen Entlassung aus der Bundeswehr geklagt hatte. Der Bildhintergrund zeigt den Eingangsbereich des Gerichts im Gebäudekomplex „Deinhardpassage 1“ in Koblenz.
(Foto und Bild: amk; Bildmontage mediakompakt)

2. Die Wolfsskulpturen im Juni 2017 auf dem Schlossplatz Oranienburg.
(Foto: Opolka/Projekt „Die Wölfe sind zurück“)

Kleines Beitragsbild: Skulptur „Anführer“ des Storkower Künstlers Rainer Opolka. Der „Wolfsmensch“, der den „Deutschen Gruß“ zeigt, ist rund 280 cm hoch und wiegt 250 Kg.
(Foto: Opolka/Projekt „Die Wölfe sind zurück“; Bildgestaltung mediakompakt)


Kommentare

  1. Oscar S. | 13. Januar 2019 um 16:00 Uhr

    Auch Tiere haben eine Würde. Die Skulpturen, insbesondere die mit dem „Deutschen Gruß“, empfinde ich als Beleidigung für den Wolf. Die Entfernung des betreffenden Soldaten aus dem Dienst geht selbstverständlich in Ordnung.

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