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Berlin. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt (Stand 3. Juli) sind bundesweit 776 Personen als Gefährder des islamistischen Spektrums eingestuft. Etwa fünf Prozent dieses Personenkreises sind weiblich, rund zwei Prozent sind Minderjährige. Die Zahlen gehen aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der AfD-Abgeordneten Leif-Erik Holm und Enrico Komning vom 16. Juni hervor. Danach liegen derzeit „Erkenntnisse zu mehr als 1000 deutschen Islamisten beziehungsweise Islamisten aus Deutschland vor, die Richtung Syrien/Irak gereist sind“.

Etwa ein Drittel dieser Islamisten sei wieder aus dem Bereich der Terrororganisation „Islamischer Staat“ (IS) zurückgekehrt und befinde sich momentan erneut in Deutschland, teilte die Bundesregierung mit. Der Anteil der weiblichen Personen an den (rund 334 Rückkehrern) betrage etwa 16 Prozent (etwas mehr als 50 Islamistinnen).

Auf die Frage der AfD-Bundestagsfraktion, wie viele dieser zurückgekehrten Frauen als radikalisiert eingestuft würden und wie viele davon bereit seien, Terroranschläge zu begehen, antwortete die Regierung: „Der Grad der Radikalisierung lässt keinen Rückschluss auf die Bereitschaft, Terroranschläge zu begehen, zu. Er kann allenfalls als Anhaltspunkt dienen, einem ausgewählten Personenkreis im Bereich der polizeilichen Gefahrenabwehr eine besondere Bedeutung zukommen zu lassen. In diesem Kontext sind acht der weiblichen Rückkehrer als Gefährder und 18 Frauen als sogenannte Relevante Personen eingestuft.“

Acht zurückgekehrte Minderjährige als problematisch eingestuft

Zu bereits aus IS-Gebiet ausgereisten und wieder nach Deutschland eingereisten beziehungsweise im Bundesgebiet befindlichen Kindern und Jugendlichen erfahren wir, dass die Bundesregierung hierzu „keine validen Zahlen“ habe. Dies liege daran, dass den Sicherheitsbehörden „aus datenschutzrechtlichen Gründen zu Kindern rückgekehrter Frauen kein statistischer Nachhalt“ vorliege. Und weiter: „Zu Jugendlichen – das heißt Personen, die zum Zeitpunkt ihrer Rückkehr nach Deutschland das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben und zu denen selbst keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die Einleitung von Ermittlungsverfahren oder für eine Einstufung im Gefährderprogramm vorliegen – führen die Sicherheitsbehörden ebenfalls keinen statistischen Nachhalt.“

Acht der insgesamt aus dem Kriegsgebiet Syrien/Irak zurückgekehrten Personen, die zum Zeitpunkt ihrer Wiedereinreise nach Deutschland minderjährig waren, werden nach Regierungsauskunft aktuell als Gefährder oder Relevante Personen geführt. Bei den acht Minderjährigen handelt es sich um sieben deutsche und einen russischen Staatsangehörigen, der mittlerweile nach Russland abgeschoben wurde.

Laut Bundesregierung befand sich unter den acht minderjährigen Rückkehrern auch eine weibliche Person mit deutscher Staatsangehörigkeit, die inzwischen rechtskräftig wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung verurteilt wurde.

Redaktioneller NACHBRENNER

Mit Stand 20. Juli 2018 wurden in Deutschland von den zuständigen Länderdienststellen 774 Personen als islamistische Gefährder eingestuft. Weitere Einzelheiten möchte die Bundesregierung dazu in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der AfD-Bundestagsfraktion jedoch nicht mitteilen.

Aus der Antwort geht allerdings noch weiter hervor, dass in diesem Jahr bislang 47 Personen nicht mehr als Gefährder eingestuft wurden und dass der Bundesregierung keine Zahlen über rückfällige Gefährder vorliegen.


Hintergrund                           

Zu den Begriffen „Gefährder“ und „Relevante Person(en)“ liegen polizeifachlich bundeseinheitlich abgestimmte Definitionen vor. In einer Antwort der Bundesregierung – Drucksache 18/13422 – vom 28. August 2017 auf eine Kleine Anfrage der Bundestagsabgeordneten André Hahn, Ulla Jelpke, Martina Renner und Kersten Steinke (Fraktion Die Linke) heißt es: „Demnach ist im polizeilichen Sinne ein Gefährder eine Person, zu der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des § 100a der Strafprozessordnung (StPO), begehen wird. Zudem ist eine Person als relevant anzusehen, wenn sie innerhalb des extremistischen/terroristischen Spektrums die Rolle a) einer Führungsperson, b) eines Unterstützers/Logistikers, c) eines Akteurs einnimmt und objektive Hinweise vorliegen, die die Prognose zulassen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des § 100a StPO, fördert, unterstützt, begeht oder sich daran beteiligt, oder d) es sich um eine Kontakt- oder Begleitperson eines Gefährders, eines Beschuldigten oder eines Verdächtigen einer politisch motivierten Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere einer solchen im Sinne des § 100a StPO, handelt.“


Unser Bild, entstanden am 20. April 2011 in Frankfurt am Main, zeigt den Salafistenprediger Pierre Vogel (rechts, in weißer Kleidung). In der Mitte (in grauer Kluft) der in Jamaika geborene und in Kanada aufgewachsene Islamist Bilal Philips. Philips wurde unmittelbar nach der Veranstaltung von der Frankfurter Ausländerbehörde aus Deutschland ausgewiesen. Prediger wie Vogel und Philips trugen beziehungsweise tragen nach Einschätzung der Verfassungsschützer mit ihrer demokratiefeindlichen Lehre zur Radikalisierung junger Muslime bei.
(Foto: Blogotron/Wikipedia/unter Lizenz CC0 1.0 – vollständiger Lizenztext:
https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/legalcode)

Kleines Beitragsbild: Symbolfoto „Salafisten-Demonstration in Deutschland“
(Foto: amk)


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