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Berlin. Frauen und Männer, die ab dem 1. Januar 2014 einen Freiwilligen Wehrdienst leisten werden oder wollen, müssen sich auf die Besteuerung wehrsoldrechtlicher Leistungen einstellen. Diese steuerliche Mehrbelastung soll sich aber – je nach individuellem Fall – auf höchstens 30 Euro monatlich belaufen.

Geregelt wird dies im „Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 26. Juni 2013“. Es ändert unter anderem die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zur Besteuerung der Geld- und Sachbezüge des Wehrsoldgesetzes (ab dem 1. Januar 2014). Das Gesetz wurde am 29. Juni 2013 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist damit in Kraft getreten.

Reservedienst Leistende von Neuregelungen nicht betroffen

Soldatinnen und Soldaten, die derzeit Freiwilligen Wehrdienst leisten oder noch vor dem 1. Januar kommenden Jahres einen Freiwilligen Wehrdienst beginnen, sind hiervon nicht betroffen. Sie erhalten die wehrsoldrechtlichen Leistungen (auch über den 1. Januar 2014 hinaus) wie bisher steuerfrei. Reservedienst Leistende sind von der Steuerpflicht generell ausgenommen.

Bereits jetzt steht außerdem fest, dass die steuerpflichtigen Bezüge durch den steuerlichen Grundfreibetrag und Pauschalen wie beispielsweise den Werbungskostenabzug weitgehend steuerlich verschont werden. Das Verteidigungsministerium weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die tatsächlichen steuerlichen Auswirkungen erheblich von individuellen Umständen abhängen (Familienstand, sonstige Einkünfte, Entfernung Dienstort zum Wohnort, Inanspruchnahme von Familienheimfahrten).

Aller Voraussicht nach wird die steuerliche Mehrbelastung für die betroffenen Soldatinnen und Soldaten maximal 30 Euro monatlich betragen. Aufgrund bestehender Freibeträge betrifft die neue Steuerpflicht auch erst Freiwillig Wehrdienst Leistende ab einer Dienstzeit von zwölf Monaten.

Prüfauftrag war vom Gesetzgeber vorgegeben

Die Neufassung der Einkommensteuervorschriften für den Freiwilligen Wehrdienst ist eine Folge der Änderung des Wehrpflichtgesetzes durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2011. Mit dieser Änderung wurde die verpflichtende Einberufung zum Grundwehrdienst ab dem 1. Juli 2011 ausgesetzt und durch den Freiwilligen Wehrdienst mit einer Dauer von bis zu 23 Monaten ersetzt. Der Auftrag zur Überprüfung bisheriger steuerrechtlicher Privilegierung der Bezüge des Freiwilligen Wehrdienstes ist in der Gesetzesbegründung des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 verankert.

Die steuerlichen Neuregelungen im Überblick

Nach Änderung des Einkommensteuergesetzes gilt nun für Freiwillig Wehrdienst Leistende (Dienstbeginn ab 1. Januar 2014) Steuerfreiheit bei:

  • Wehrsoldtagessatz;
  • doppelter Wehrsold bei Verwendung im Ausland;
  • Auslandsverwendungszuschlag;
  • Bekleidung;
  • unentgeltliche truppenärztliche Versorgung;
  • Unterkunft, wenn Verpflichtung zum Wohnen in Gemeinschaftsunterkunft besteht.

Zu versteuern sind:

  • Wehrdienstzuschlag;
  • besondere Zuwendung (Weihnachtsgeld);
  • Entlassungsgeld;
  • erhöhter Wehrsold für besondere zeitliche Belastung;
  • besondere Vergütung (vergleichbar Erschwerniszulagen);
  • Verpflegung;
  • Unterkunft, wenn keine Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft besteht.

Foto: DALIBRI

Text: dew, BMVg


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